Für die Meldepflichten von Zahlungsdienstleistern („CESOP“) und die Meldepflichten für Plattformbetreiber („DAC7“) haben das BMF und das BZSt Nichtbeanstandungsregelungen für die Fristen zur Einreichung der entsprechenden Meldungen veröffentlicht. Die EU-Kommission plant bereits weitere Meldepflichten.
Durch das Jahressteuergesetzes 2022 (BGBl. I 2022 S. 2294) wurden mit § 22g UStG besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister in das Umsatzsteuerrecht eingefügt. Zahlungsdienstleister sind ab dem 01.01.2024 verpflichtet, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalendervierteljahr erbrachten Zahlungsdienste zu führen und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten muss jeweils nach Ablauf des Kalendervierteljahres erfolgen, jedoch spätestens am Ende des Kalendermonats, der auf das Kalendervierteljahr folgt, auf das sich die Daten beziehen. Die erstmalige Übermittlung von Daten nach § 22g Abs. 4 UStG muss für das erste Kalendervierteljahr 2024 erfolgen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu am 28.12.2023 ein Schreiben veröffentlicht. Es wird somit nicht beanstandet, wenn die Übermittlung der Informationen gemäß § 22g Abs. 4 UStG für das erste Kalendervierteljahr 2024 erst bis zum 31.07.2024 erfolgt.
In Sachen DAC7 hat das BZSt am 04.01.2024 eine Nichtbeanstandungsregelung zu den Melde-, Mitteilungs- und Aufzeichnungsfristen digitaler Plattformbetreiber nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) veröffentlicht. Plattformbetreiber müssen erstmals über ihre Nutzer für das Kalenderjahr 2023 u.a. die erhaltenen Vergütungen für beispielsweise den Verkauf von Waren oder das Erbringen einer persönlichen Dienstleistung an das BZSt melden. Gemäß § 13 Abs. 1 PStTG sind die zu meldenden Informationen spätestens zum 31.01.2024 für den Meldezeitraum 2023 an das BZSt zu übermitteln. Für den Meldezeitraum 2023 wird jedoch nicht beanstandet, wenn der meldende Plattformbetreiber die zu meldenden Informationen vor dem 01.04.2024 übermittelt.
Unlängst wurde erst DAC8 mit Meldepflichten u.a. für Kryptowert-Anbieter verabschiedet (EY-Steuernachricht vom 17.05.2023). Die nationale Umsetzung in Deutschland wird als nächstes folgen.
Zudem erarbeitet die EU-Kommission derzeit einen Vorschlag für DAC9. Deren Inhalt soll der Austausch von Informationen hinsichtlich der globalen Mindestbesteuerung (Pillar Two) sein.
Der Volltext des Schreibens zu den besonderen Pflichten für Zahlungsdienstleister steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
Die Mitteilung des BZSt zur Nichtbeanstandungsregelung zum PStTG steht Ihnen auf der Internetseite des BZSt zur Verfügung.
Direkt zur Mitteilung des BZSt kommen Sie hier.