In den mit Datum vom 06.06.2023 ohne vorherige Verbändeanhörung im BMF-Newsletter veröffentlichten Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise 2023 (VWG VP 2023) überarbeitet die Finanzverwaltung ihre Grundsätze der Einkünftekorrektur gemäß § 1 AStG sowie zur Anwendung des internationalen Fremdvergleichsgrundsatzes. Neu aufgenommen in das umfangreiche Schreiben werden Ausführungen zur kürzlich neu gefassten Funktionsverlagerungsverordnung.
Die aktualisierten VWG VP 2023 enthalten insbesondere grundlegende Ausführungen zu den Grundsätzen der Einkünftekorrektur, dem Konkurrenzverhältnis zu anderen Korrekturvorschriften und zu dem Begriff der nahestehenden Person (Kapitel I). Neu aufgenommen in die VWG VP 2023 werden dabei Ausführungen zur kürzlich neu gefassten Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV; vgl. auch EY-Steuernachrichten vom 15.09.2022). Weiter äußert sich die Finanzverwaltung zu den Regelungen für die Anwendung des internationalen Fremdvergleichsgrundsatzes (Kapitel II und III) unter Bezugnahme auf die aktuellen OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022 (zuvor 2017), die dem Schreiben als Anlage 1 beigefügt sind.
Nachdem die FVerlV an das AbzStEntModG (BGBl. I 2021, S. 1259) angepasst und neu gefasst wurde (u.a. Konkretisierung der Bestimmungen zur Funktionsverlagerung und Überführung in einen neuen § 1 Abs. 3b AStG sowie gesetzliche Definition des Transferpakets), folgt nun die Einarbeitung der FVerlV in die VWG VP (Kapitel III, Unterkapitel I). In diesem Teil äußert sich der BMF insbesondere zur Bestimmung und Verlagerung einer Funktion, zum Transferpaket und zur Wertermittlung. Ergänzend sind dem Schreiben in einer weiteren Anlage erläuternde Beispiele zur FVerlV beigefügt.
In Bezug auf die Finanzierungsbeziehungen (Kapitel III, Unterkapitel J) wird die BFH-Rechtsprechung zur Bestimmung fremdüblicher Darlehenszinsen auf Konzerndarlehen (Urteile vom 18.05.2021, I R 4/17 und vom 13.01.2022, I R 15/21, vgl. EY-Steuernachrichten vom 21.10.2021 und vom 24.06.2022) in das BMF-Schreiben übernommen.
Die neuen VWG VP sind grundsätzlich auf alle offenen Fälle und damit rückwirkend anzuwenden. Die in Kapitel I enthaltenen Aussagen zur Funktionsverlagerung sind dagegen im Einklang mit der zum 01.01.2022 neu gefassten FVerlV auf Funktionsverlagerungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 verwirklicht werden. Mit der Veröffentlichung der VWG VP 2023 im BStBl. wird die vorherige Fassung vom 14.07.2021 sowie der Nichtanwendungserlass 30.03.2016 zu den BFH-Urteilen I R 23/13 und I R 29/14 aufgehoben.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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