Der am 14.09.2022 beschlossene Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 überrascht neben der weiterhin enthaltenen weitgehenden Abschaffung der sog. Registerfälle insbesondere mit einkommen- und umsatzsteuerlichen Steuerbefreiungen für Photovoltaikanlagen und Anpassungen bei der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers sowie bei der Homeoffice-Pauschale.
Am 14.09.2022 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 beschlossen und damit den Startschuss für den Beginn des parlamentarischen Verfahrens gegeben. Besonders hervorzuheben ist, dass der nun mit allen Ressorts abgestimmte Entwurf weiterhin eine weitgehende Lösung der Problematik rund um die sog. Registerfälle enthält. Demnach soll die beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung sonstiger Rechte, insb. Patent-, Marken- oder Sortenrechte, die nur aufgrund einer Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register zu inländischen Einkünften führen, künftig auf Fälle beschränkt werden, in denen der Vergütungsgläubiger in einem nichtkooperativen Steuerhoheitsgebiet i.S.d. § 2 StAbwG ansässig ist (vgl. Steuernachrichten vom 29.07.2022). Für Drittlizenzfälle soll die Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f Satz 2, Nr. 6 Satz 2 EStG-E bereits rückwirkend für alle offenen Fälle entfallen. In Konzernfällen (Überlassung an nahestehende Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG) soll die beschränkte Steuerpflicht erst für Vergütungen entfallen die nach dem 31.12.2022 zufließen. Gleiches soll nach einer Ergänzung im Regierungsentwurf in den Fällen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f EStG-E auch für Veräußerungen nach dem 31.12.2022 gelten.
Neu ist im Regierungsentwurf u.a. außerdem, dass der Zeitpunkt der Anwendung des auf 3 Prozent erhöhten linearen AfA-Satzes für neue Wohngebäude auf eine Fertigstellung nach dem 30.06.2023 (anstelle des 31.12.2023) vorgezogen werden soll. Darüber hinaus enthält der Regierungsentwurf eine Steuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG-E) sowie die Einführung eines 0 Prozent-Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage mit einer Maximalleistung von 30 kW (peak) (§ 12 Abs. 3 Nr. 1-4 EStG-E), einschließlich für den Betrieb wesentlicher Komponenten, um steuerliche Hürden für die Installation und den Betrieb von Photovoltaikanlagen abzubauen.
Ergänzt wurde darüber hinaus eine Anpassung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers sowie der Arbeit im Homeoffice ohne typisches häusliches Arbeitszimmer (Homeoffice-Pauschale). So soll der bisherige Maximalbetrag von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer in einen pauschalen Jahresbetrag umgewandelt werden. Die Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Kalendertag soll entfristet und der Maximalbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro angehoben werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG-E).
Das Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2022 wird aller Voraussicht nach bis zum Jahresende 2022 abgeschlossen.
Daneben hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Beschluss über den Regierungsentwurf für das Jahr 2023 ein „Steuerfairnessgesetz“ angekündigt, das Maßnahmen für mehr Steuergerechtigkeit bündeln soll. Bei der Erarbeitung sollen umfangreiche Maßnahmen gegen aggressive Steuergestaltungen geprüft werden, die zum Teil bereits im Koalitionsvertrag enthalten sind, allen voran die Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen. Außerdem vorgesehen sind u.a. eine Ausweitung von Quellensteuern sowie der Zins- und Lizenzschranken, eine Verbesserung der Transparenz bzw. des steuerlichen Informationsaustauschs, eine nationale Ausweitung der Steueroasen-Liste, Maßnahmen im Bereich der Immobilienbesteuerung (ggf. Share-Deals in der Grunderwerbsteuer) und in Bezug auf Gemeinden mit besonders niedrigem Gewerbesteuerhebesatz sowie eine Eindämmung von Gestaltungen mit Familienstiftungen.
Die Details zum Jahressteuergesetz 2022 können Sie der EY Gesetzgebungsübersicht entnehmen. Direkt zur Übersicht kommen Sie hier.
Der Regierungsentwurf steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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