Mit punktuellen Ergänzungen aktualisiert die Finanzverwaltung das BMF-Schreiben zum Forschungszulagengesetz (FZulG). Die Neufassung des Schreibens mit Datum vom 07.02.2023 enthält insbesondere Neuerungen für Beteiligungsunternehmen von z.B. Private Equity Fonds, bei Dokumentationserfordernissen sowie für sog. Unternehmen in Schwierigkeiten.
Das BMF-Schreiben zur seit 2020 bestehenden Forschungszulage wird an einigen Stellen neu gefasst. Dabei bietet die Finanzverwaltung für einige in der Praxis diskutierte Probleme neue Lösungsansätze an. So führt das BMF z.B. aus, dass lediglich über reine vermögensverwaltende Gesellschaftsstrukturen (z.B. Private Equity Fonds, Venture Capital Fonds oder auch Beteiligungen von sog. Business Angels) horizontal miteinander verbundene Beteiligungsunternehmen, die sich untereinander nicht koordinieren können, nicht als verbundene Unternehmen i.S.d. § 3 Abs. 6 FZulG anzusehen sind (Rn. 184a). Dies hat zur Folge, dass sich die jeweiligen Beteiligungsunternehmen das derzeit auf 1 Mio. Euro gekappte maximale Fördervolumen nicht teilen müssen.
Für die beihilferechtlich relevante Prüfung, ob ein sog. Unternehmen in Schwierigkeiten vorliegt, ist für die Forschungszulage laut BMF-Schreiben (Rn. 295b) künftig bei Unternehmen, die in einen konsolidierten Konzernabschluss (Vollkonsolidierung) einbezogen werden, der konsolidierte Jahresabschluss des Unternehmensverbundes maßgeblich. Nur bei nicht vollkonsolidierten Unternehmen soll demnach für die Beurteilung eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne des FZulG eine Einzelbetrachtung des anspruchsberechtigten Unternehmens durchzuführen sein.
Weitere Ergänzungen im BMF-Schreiben betreffen u.a. das Optionsmodell nach § 1a KStG (Rn. 99a), sog. Treuhandmodelle bei einer Kommanditgesellschaft (Rn. 17a, 92, 99a) sowie Erleichterungen beim Nachweis des Arbeitseinsatzes für Tätigkeiten innerhalb bzw. außerhalb eines begünstigten FuE-Vorhabens. Diese kann nunmehr auch anhand einer unternehmensinternen Dokumentation erfolgen (Rn. 115).
Werden im Rahmen eines eigenbetrieblichen FuE-Vorhabens auch Teilbereiche als Auftragsforschung vergeben, wird klargestellt, dass die Bescheinigung die Förderfähigkeit des vergebenen Auftrags beinhalten muss (Rn. 50).
Das neue Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 11.11.2021 (BStBl. I S. 2277) und ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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