(Nicht)-Berücksichtigung negativer Einkünfte bei der Organschaft

Die Finanzverwaltung bleibt bei ihrer isolierten Betrachtungsweise zur Frage der (Nicht)-Berücksichtigung negativer Einkünfte bei einer Organschaft. Sie reagiert damit auf ein bereits 2016 verkündetes BFH-Urteil mit einem Nichtanwendungserlass. 

Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG. Für den BFH liegen negative Einkünfte des Organträgers in dem Sinne nur vor, wenn bei diesem nach der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft ein Verlust verbleibt. Auf diese Rechtsauffassung aus dem bereits 2016 verkündeten Urteil (BFH-Urteil vom 12.10.2016, I R 92/12) reagiert das BMF nun mit einem Nichtanwendungserlass. Anders als der BFH stellt die Finanzverwaltung bei der Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG (weiterhin) jeweils isoliert auf die Einkünfte des Organträgers und die Einkünfte der einzelnen Organgesellschaften ab (BMF-Schreiben vom 14.01.2022).

Auch die ebenfalls in diesem Urteil getroffene (aber nicht entscheidungserhebliche) Aussage des BFH zur Begründung einer gewerblichen Infektion (Abfärbung) nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG belegt das BMF mit einem Nichtanwendungserlass. Für den BFH setzt das Wort „auch“ in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG voraus, dass neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb – im Sinne von voneinander abgrenzbaren Tätigkeiten – auch Einkünfte einer anderen Einkunftsart erzielt werden. Für den BFH ist § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG daher nicht anwendbar, wenn die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft ausschließlich in dem Halten der Anteile an einer anderen Personengesellschaft besteht und sie über kein weiteres Vermögen verfügt, mittels dessen Einkünfte erzielt werden. Auch diese Auslegung des Wortlauts des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG wendet die Finanzverwaltung nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus an.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

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