Das BMF hat eine bereits am 30.12.2022 von Deutschland und den USA unterzeichnete gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2021 beginnende Wirtschaftsjahre veröffentlicht. Damit wird (voraussichtlich) letztmalig die Zeit bis zur Anwendbarkeit des neuen Abkommen mit den USA über einen automatischen Informationsaustausch überbrückt.
Multinationale Unternehmensgruppen mit jährlichen Umsätzen ab 750 Mio. Euro unterliegen der Pflicht zur Abgabe länderbezogener Berichte nach § 138a AO, sog. Country-by-Country Reporting (CbCR). Damit die Abgabe länderbezogener Berichte bei ausländischen Finanzbehörden anerkannt wird, muss der zwischenstaatliche Austausch der Informationen gewährleistet sein. Da die USA anders als Deutschland die multilaterale „Mehrseitige Vereinbarung“ hierzu nicht unterzeichnet haben, bedarf es einer bilateralen Grundlage zum Informationsaustausch.
Die am 30.12.2022 unterzeichnete Erklärung betrifft die Berichte multinationaler Konzerne der am oder nach dem 01.01.2021 und vor dem 01.01.2022 beginnenden Wirtschaftsjahre (BMF-Schreiben vom 16.03.2023). Der Austausch zwischen Deutschland und den USA findet damit noch bis Ende März 2023 als sog. spontaner Austausch auf Basis des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens statt. Analog wurde bereits in den letzten fünf Jahren der Austausch länderbezogener Berichte für die Wirtschaftsjahre 2016 bis 2020 vorgenommen.
Der Spontanaustausch wird nach Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens zur Transformation des am 14.08.2020 in Berlin gezeichneten Regierungsabkommens mit den USA voraussichtlich für ab 2022 beginnende Wirtschaftsjahre durch einen automatischen Informationsaustausch abgelöst (vgl. Steuernachricht vom 09.02.2023). Jährliche gemeinsame Erklärungen sind dann nicht mehr erforderlich.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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