Öffentliche Hand: Behandlung dauerdefizitärer Tätigkeiten

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Der BFH äußert sich zu für die öffentliche Hand wichtigen Fragen der Verlustverrechnung bei der sog. Spartenrechnung. Im konkreten Fall trat neben eine bereits bestehende Organschaft mit einem dauerdefizitären Verkehrsbetrieb eine weitere Organschaft zu einem Versorgungsbetrieb. Im Gegensatz zur Vorinstanz wurde laut BFH damit eine neue Sparte begründet, so dass bestehende Verlustvorträge einzufrieren waren. 

Soweit die öffentliche Hand wirtschaftlich tätig wird, kann dies entweder im Rahmen sog. Betriebe gewerblicher Art (BgA) oder durch Beteiligung an Personen- oder Kapitalgesellschaften erfolgen. Die Möglichkeiten zur Verrechnung von Verlusten aus dauerdefizitären Tätigkeiten sind dabei durch spezifische Gesetzesvorschriften limitiert (Zusammenfassungsvoraussetzungen, § 4 Abs. 6 KStG sowie Spartenrechnung für Kapitalgesellschaften nach § 8 Abs. 9 KStG). Zu Fragen der Spartenrechnung äußerte sich nun der BFH. 

Im konkreten Fall war eine Eigengesellschaft (GmbH) einer Stadt sowohl an einer im Verkehrssektor tätigen GmbH (A-GmbH) als auch an einer im Versorgungssektor tätigen Gesellschaft (B-AG) beteiligt. Mit der Verkehrsgesellschaft bestand eine Organschaft, aus der Dauerverluste resultierten. Mit der Versorgungsgesellschaft wurde nachträglich eine weitere Organschaft begründet. Der BFH hatte nun die Frage zu klären, ob die Verlustvorträge der Verkehrsgesellschaft bei Begründung der zweiten Organschaft eingefroren werden, weil keine Gleichartigkeit der Tätigkeiten i.S.d. § 8 Abs. 9 Satz 3 1. Halbsatz KStG bestehe. Mit Urteil vom 14.03.2024 (V R 51/20) bejahte der BFH das Einfrieren der Verlustvorträge. Nach Ansicht des BFH entstand mit Begründung der zweiten Organschaft eine neue Sparte. Die Tätigkeiten Verkehr und Versorgung seien nicht gleichartig. Die Auffassung der Vorinstanz (Hessisches FG vom 06.04.2020, 4 K 1112/18), wonach eine Gleichartigkeit immer dann vorliege, wenn die Tätigkeiten nach den Regelungen des § 4 Abs. 6 KStG zwangsweise zusammenzufassen sind, teilt der BFH nicht. Die für eine Verrechnung erforderliche Gleichartigkeit i.S.d. § 8 Abs. 9 KStG liege nur dann vor, wenn Tätigkeiten in demselben Gewerbezweig ausgeübt werden oder sich zwar unterscheiden, aber gegenseitig ergänzen (funktionelle Verbindung).

Der BFH weist in seiner Urteilsbegründung auf weitere offene Fragen im Zusammenhang mit der Spartenbildung im Organkreis hin, die er infolge des Verböserungsverbots allerdings nicht beantworten muss. Parallel anhängig ist jedoch noch ein Verfahren (V R 2/24) zu ähnlichen Fragestellungen (bezogen auf den gleichen Fall, aber andere Zeiträume bzw. Bescheide). Es bleibt abzuwarten, inwieweit hier dann noch weitergehende Aussagen zur Spartenrechnung getroffen werden.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

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