Die Bundesregierung hat am 27.04.2022 den Regierungsentwurf für die Einführung der (permanenten) virtuellen Hauptversammlung beschlossen. Im Vergleich zum Referentenentwurf wurden insbesondere Rede- und Fragerecht der Aktionäre erheblich aufgewertet.
Die Sonderregeln für virtuelle Haupt-, Gesellschafter- und Mitgliederversammlungen in Folge der Corona-Pandemie laufen planmäßig zum Ende des 31.08.2022 aus. Aufgrund der insgesamt als positiv bewerteten Erfahrungen soll zumindest Aktiengesellschaften permanent ein virtuelles Beschlussformat zur Verfügung gestellt werden. Das BMJ hat hierzu bereits am 09.02.2022 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften vorgelegt.
Am 27.04.2022 hat das Bundeskabinett nunmehr den dazugehörigen Regierungsentwurf beschlossen, der nicht unerhebliche Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf enthält. Insbesondere Rede- und Fragerecht der Aktionäre auf einer virtuellen Hauptversammlung wird im Vergleich zur Rechtslage nach COVMG sowie zum Referentenentwurf erheblich ausgeweitet und praktisch an die Rechtslage bei einer Präsenzhauptversammlung angepasst. Aus Unternehmenssicht werden damit die Vorteile einer virtuellen Hauptversammlung, die insbesondere auch in einem strafferen Ablauf zu sehen sind, deutlich beschränkt. Dies gilt nicht zuletzt, weil auf Grundlage des Regierungsentwurfs anders als unter Geltung des COVMG Zwei-Wege-Kommunikation gewährleistet werden müsste.
Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen ist auf der Internetseite des BMJ abrufbar.
Direkt zum Regierungsentwurf kommen Sie hier.
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