Plastikabgabe im Umweltausschuss beschlossen

Der Umweltausschuss des Bundestages hat am 01.03.2023 den Beschluss des Gesetzes zur Schaffung eines Einwegkunststoff-Fonds empfohlen. Neu im Vergleich zum bisherigen Entwurf ist u.a. die Durchführung einer zeitnahen Gesetzesevaluierung sowie die Möglichkeit der Ausweitung auf andere Produkte. Der Gesetzesbeschluss durch den Bundestag wird für den Abend des 02.03.2023 erwartet.

Mit dem Gesetz zur Schaffung eines Einwegkunststoff-Fonds (EWKFondsG-E) sollen Vorgaben der erweiterten Herstellerverantwortung umgesetzt werden, die sich aus der EU-Richtlinie 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie) ergeben. Danach sollen Hersteller von Einwegkunststoffprodukten die Kosten für Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, der Reinigung des öffentlichen Raums sowie von Sensibilisierungsmaßnahmen decken. Betroffene Unternehmen sollen ab 2025 eine jährliche Abgabe in einen zentralen Einwegkunststoff-Fonds einzahlen, der vom Umweltbundesamt verwaltet wird. Dabei sollen die Abgabesätze und Auszahlungskriterien nach gesetzlich festgelegten Maßstäben durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

Am 01.03.2023 hat der Umweltausschuss des Bundestages über den Entwurf beraten und eine Beschlussempfehlung mit wenigen Änderungen ausgesprochen. Im Vergleich zum Regierungsentwurf ist u.a. vorgesehen, das Gesetz möglichst bald zu evaluieren und ggf. auf weitere Produkte auszuweiten. Ursprünglich war geplant, die Wirkung des Gesetzes im Hinblick auf die Zielerreichung erst zum 31.12.2028 zu überprüfen (vgl. § 28 EWKFondsG-E). Zudem sollen Hersteller von Plastikteilen für Feuerwerkskörper bereits jetzt erfasst sein. Nicht durchgesetzt hat sich die Forderung nach einer gleichgestellten Vertretung der Hersteller in der Einwegkunststoffkommission (vgl. § 24 EWKFondsG-E). Damit bleibt es dabei, dass sich die Kommission aus dreizehn Mitgliedern zusammensetzen soll, davon aus sechs Vertretern der Herstellerindustrie und im Übrigen aus Vertretern von Abfallwirtschaftsunternehmen, Verbraucher- und Umweltorganisationen sowie Vertretern von Kommunalverwaltungen.

Wie ursprünglich geplant soll der geschuldete Betrag auf der Grundlage einer vom Unternehmen (Hersteller/Inverkehrbringer) jährlich abzugebenden Erklärung auf der Basis von Daten des Vorjahres berechnet werden. Zudem soll eine Registrierungspflicht bestehen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes soll die im Anhang 1 aufgeführten Einwegkunststoffe bzw. Produkte, die Kunststoffe enthalten, erfassen, wie z.B. To-Go-Becher, leichte Plastik-Tragetaschen, Feuchttücher, Luftballons und Tabakfilter. Die Höhe der Abgaben soll durch eine gesonderte Rechtsverordnung festgelegt werden. Eine Studie des Umweltbundesamtes schlägt u.a. für Einwegbecher aus Plastik eine Abgabe von 1,23 Euro/kg und für kunststoffhaltige Filter von Zigaretten sogar 8,95 Euro/kg vor.  Bei Verstößen gegen das Gesetz sollen diverse Sanktionen greifen (vgl. § 26 f. EWKFondsG-E).

Der Gesetzesbeschluss durch den Bundestag wird für den 02.03.2023 erwartet. Voraussichtlich am 31.03.2023 soll der Bundesrat seine Zustimmung erteilen, so dass mit einem Abschluss des Verfahrens zeitnah gerechnet werden kann.


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