Im Rat der Europäischen Union konnte Einigkeit zu einer Aktualisierung der Liste der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erzielt werden, auf die ermäßigte Steuersätze angewendet werden. Die von der Kommission ursprünglich geplante Systemumstellung bleibt allerdings aus.
Bereits im Jahre 2018 legte die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag bezüglich einer Überarbeitung der Systematik der Anwendung der ermäßigten Mehrwertsteuersätze vor. Sie beabsichtigte, die aktuell als Anhang zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausgestaltete Positivliste in eine Negativliste umzuwandeln. Die Positivliste führt Gegenstände und Dienstleistungen auf, auf die die Mitgliedstaaten ermäßigte Sätze anwenden können. Eine Negativliste hätte dagegen nur Gegenstände und Dienstleistungen aufgeführt, für die keine ermäßigten Sätze angewendet werden dürfen. Für alle nicht Genannten stünde es den Mitgliedstaaten somit frei, sich für einen ermäßigten Umsatzsteuersatz zu entscheiden. Wie sich bereits im Juni 2021 abzeichnete, bleibt diese Systemumstellung aus.
Nach der am 07.12.2021 erfolgten politischen Einigung im Rat der Europäischen Union sollen zukünftig alle Mitgliedstaaten grundsätzlich höchstens zwei ermäßigte Steuersätze anwenden können. Sie müssen mindestens 5 Prozent betragen. Diverse Ausnahmeregelungen davon sind weiterhin vorgesehen. In der angesprochenen Positivliste werden die aktuell gelisteten 21 Nummern teilweise überarbeitet. Im Bereich der Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen wird bspw. ausgeführt, dass dies auch für den Zugang zum Live-Streaming der Veranstaltung gilt. Auch werden neue Nummern hinzugefügt, sodass künftig ermäßigte Sätze u.a. auch auf die Lieferung und Installation von Solarpaneelen, lebenden Pflanzen, Kinderbekleidung, Fahrrädern, Rechtsdienstleistungen an bestimmte Personen und Erste-Hilfe-Gerätschaften angewendet werden können. Auch auf die Lieferung von Elektrizität, Fernwärme und Fernkälte sowie Biogas, die aus bestimmten erneuerbaren Rohstoffen gewonnen werden, sowie hocheffiziente emissionsarme Heizanlagen sollen zukünftig ermäßigte Sätze angewandt werden können. Auch auf Erdgas und Brennholz darf zukünftig ein ermäßigter Steuersatz angewendet werden, allerdings nur bis zum 01.01.2030. Auf chemische Schädlingsbekämpfungsmittel und chemische Düngemittel dürfen ermäßigte Steuersätze spätestens am 01.01.2032 nicht mehr angewandt werden.
Neben den Änderungen bei den ermäßigten Sätzen wird in der Mehrwertsteuersystemrichtline ein neuer Abschnitt mit dem Titel „Außergewöhnliche Situationen“ eingeführt. Dies soll Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten in Katastrophenfällen geben.
Auch werden Änderungen an zwei Artikeln zur Bestimmung des Orts der Dienstleistung vorgenommen. In Artikel 53, der den Ort bei Tätigkeiten der Kultur und des Sports festlegt, wird angefügt, dass dieser Artikel im Fall der virtuellen Teilnahme keine Anwendung auf die Eintrittsberechtigung solcher Veranstaltungen findet. Im Artikel zur Ortsbestimmung im B2C-Bereich wird hinzugefügt, dass, sofern Dienstleistungen Tätigkeiten betreffen, die per Streaming übertragen werden, als Ort der Dienstleistung der Ort gilt, an dem der Nichtsteuerpflichtige ansässig ist.
Die Änderungen sollen ab dem 01.01.2025 anwendbar sein. Die formelle Annahme steht noch aus. Unmittelbare Änderungen auf das deutsche Umsatzsteuergesetz ergeben sich dadurch zunächst noch nicht. Jedoch hat der Gesetzgeber dadurch geänderte Rahmenbedingungen in der Wahl, wann ermäßigte Sätze anzuwenden sind.
Weitere Publikationen von EY
Nutzen Sie unser neues Email Preference Center, um sich für den Erhalt des eNewsletter Tax und anderen Medien zu registrieren oder diese anderen Kolleg:innen zu empfehlen.
Sind Sie schon registriert? Dann können Sie hier Ihre Präferenzen anpassen.