In einem aktuellen Urteil setzte der BFH die Schwelle für das Vorliegen einer Betriebsstätte erneut herab. Er befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ausländische Dienstleister in fremden Räumlichkeiten eine inländische Betriebsstätte begründen können.
Ob eine Betriebsstätte im Sinne eines DBA vorliegt, hängt u.a. davon ab, ob eine „Verwurzelung“ des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit vorhanden ist. Das Sächsische FG entschied mit Urteil vom 30.11.2017 (1 K 123/17), dass eine solche Verwurzelung z.B. dann gegeben sei, wenn einem Flugzeugingenieur als Subunternehmer am Ort seines Wartungsauftrags ein Spind zur Aufbewahrung seiner Werkzeuge zur Verfügung gestellt wird. Insoweit liegt auch nach Auffassung des BFH eine feste Einrichtung i.S.d. DBA-Großbritannien vor (BFH-Beschluss vom 09.01.2019, I B 138/17, NV).
Im aktuellen Urteil hatte der BFH einen ähnlich gelagerten Fall eines im Ausland ansässigen Flugzeugingenieurs zu entscheiden. Mit Urteil vom 07.06.2023 (I R 47/20) bejahte der BFH das Vorliegen einer Betriebsstätte für den Flugzeugingenieur, da diesem im Inland ein persönlicher Spind zur Aufbewahrung der Privatkleidung während der Arbeitszeit und der Arbeitskleidung während der Freizeit zur Verfügung stand. Insoweit lag laut BFH auch kein Warenlager i.S.d. DBA-Großbritannien vor, das eine Betriebsstätte unter Umständen ausschließen würde. Vielmehr reicht die Zurverfügungstellung des Spinds aus, um eine „Verwurzelung“ mit dem Ort der Ausübung zu begründen, auch wenn in dem Spind tatsächlich kein Werkzeug aufbewahrt wurde (im Gegensatz zum erstgelagerten Fall).
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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