Zwar kann ein Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Vereinbarungen abschließen. Kommt diesen jedoch kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, ist das Entgelt als Arbeitslohn zu behandeln, wie ein aktueller BFH-Beschluss zeigt.
Auch Bezüge oder Vorteile, die ein Arbeitnehmer erhält, die nicht im Arbeitsvertrag vereinbart wurden, können Arbeitslohn i.S.d. § 19 EStG sein. Ebenso sind Bezüge oder Vorteile nicht automatisch Arbeitslohn, wenn diese im Arbeitsvertrag vereinbart wurden.
Entscheidend für die Beurteilung, ob Bezüge Arbeitslohn sind, ist deren Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis (Leistung des Arbeitgebers erweist sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft). Davon abgrenzend liegt eine Veranlassung durch eigenständige Sonderrechtsbeziehungen (und nicht durch das Arbeitsverhältnis) laut BFH vor, wenn den Bezügen andere Erwerbsgrundlagen als die Nutzung der eigenen Arbeitskraft zugrunde liegen. Dabei ist der wirtschaftliche Gehalt des Lebenssachverhalts zu würdigen. Danach ist für den BFH ein Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen "Werbemietvertrag" kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt (BFH-Beschluss vom 21.06.2022, VI R 20/20).
Die Vorinstanz verneinte den eigenen wirtschaftlichen Gehalt des Werbemietvertrags, da die Erzielung der Werbewirkung nicht sichergestellt sei, das Entgelt sich der Höhe nach an der Freigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG orientierte, die Verträge ausschließlich mit Arbeitnehmern und nur über die Dauer des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurden. Dem stimmte der BFH zu.
Die Frage, ob die Zahlung aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgte, stellt sich laut BFH regelmäßig nicht, wenn sie sich als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen seiner Arbeitskraft (Arbeitslohn) darstellt.
Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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