Der Rat der Europäischen Union hat die nächste Erweiterung der Richtlinie zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuerbehörden (DAC8) angenommen. Die Änderungen betreffen vor allem Einkünfte aus Transaktionen mit Kryptowerten und Steuervorbescheide bestimmter natürlicher Privatpersonen.
Die Amtshilferichtlinie stellt den Rechtsrahmen der EU-weiten Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Steuern dar. Sie wurde über die letzte Dekade mehrfach überarbeitet und ihr Anwendungsbereich ausgeweitet. Die politische Annahme der siebten Überarbeitung erfolgte bereits am 16.05.2023 (vgl. EY-Steuernachricht vom 17.05.2023).
Durch die Annahme der Änderungsrichtlinie am 17.10.2023 wird die Amtshilferichtlinie zukünftig um den obligatorischen automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte erweitert. Auf Anbieter von Krypto-Dienstleistungen kommen daraufhin Melde- und Sorgfaltspflichten zu. Die Richtlinie umfasst einen breiten Bereich von Krypto-Anlagen und baut auf den Definitionen der Verordnung über Märkte für Krypto-Assets (MiCA) auf. Ebenfalls in den automatischen Informationsaustausch einbezogen werden zukünftig grenzüberschreitende Vorbescheide natürlicher Personen, deren Betrag 1,5 Mio. Euro übersteigt. Weiter ist anzumerken, dass diverse, bereits aktuell abzugebende Meldungen, zukünftig um Steueridentifikationsnummern zu ergänzen sind. Ursprünglich angedachte Mindestsanktionen sind in der verabschiedeten Richtlinie nicht mehr enthalten.
Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 31.12.2025 Zeit, die wichtigsten Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Bestimmungen sind grundsätzlich ab dem 01.01.2026 anzuwenden. Potenziell meldepflichtige Unternehmen sollten sich bereits frühzeitig mit den aufkommenden Pflichten beschäftigen und entsprechende Prozesse implementieren.
Die Richtlinie zur Erweiterung der Amtshilferichtlinie steht Ihnen auf der Internetseite der EU-Kommission zur Verfügung.
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