Der Bundestag hat am 11.05.2023 die nationale Umsetzung des öffentlichen Country-by-Country Reportings mit einem Änderungsantrag beschlossen, der an zwei Stellen den bisherigen Regierungsentwurf hinsichtlich der Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts maßgeblich verschärft.
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen setzt die Pflicht zur Erstellung öffentlicher Country-by-Country-Reports (öffentliches CbCR) (vgl. Steuernachricht vom 08.12.2022) in nationales Recht um.
Die Offenlegungspflicht der Länderberichte gilt für multinationale Unternehmen und grenzüberschreitend tätige unverbundene Unternehmen mit einem (konsolidierten) Umsatz von mehr als 750 Mio. Euro in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren. In dem Ertragsteuerinformationsbericht sind u.a. Angaben zur Art der Geschäftstätigkeit, der Zahl der Beschäftigten, dem Vorsteuergewinn und der anfallenden Ertragsteuern zu machen. Für Drittstaaten, die nicht auf der sog. EU-Blacklist nicht kooperativer Steuerhoheitsgebiete oder zwei Jahre in Folge auf der sog. Greylist gelistet werden, müssen die Angaben nur aggregiert und nicht nach Ländern aufgeschlüsselt angegeben werden. Dabei erfolgt die Berichterstattung grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten nach Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres und erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 21.06.2024 beginnen. Unternehmen wird zudem die Möglichkeit gewährt, die Angaben aus dem länderbezogenen Bericht nach § 138a AO zu übernehmen (§ 342 h HGB).
Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens wurde das Gesetz an zwei Stellen verschärft. So wurde die maximale Dauer für das Weglassen nachteiliger Angaben in § 342k Abs. 2 Satz 2 HGB von fünf auf vier Jahre verkürzt. Mit der Regelung des § 342k HGB gewährt der Gesetzgeber Unternehmen in begründeten Fällen die Möglichkeit einer zeitweisen Nichtveröffentlichung bestimmter Angaben, wenn die Offenlegung dieser Angaben dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Darüber hinaus wurde die Obergrenze des Buß- und Ordnungsgeldrahmens von 200.000 Euro auf 250.000 Euro angehoben (§ 342o Absatz 2 HGB und § 342p Satz 4 HGB). Damit hat der Gesetzgeber diese im Vergleich zum Referentenentwurf insgesamt verfünffacht.
Nach der Annahme durch den Rechtsausschuss des Bundestages am 10.05.2023 hat der Bundestag das Gesetz am 11.05.2023 beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrats ist für den 16.06.2023 vorgesehen
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