Am 17.05.2024 hat das BMF den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 offiziell zur Stellungnahme an die Verbände geschickt. Im Vergleich zu einer im April 2024 bekannt gewordenen nicht-offiziellen Fassung sind nur wenige Änderungen vorgesehen.
Im Vergleich zur bisherigen nicht-offiziellen „Leak-Version“ (vgl. EY-Steuernachricht vom 09.04.2024) haben sich u.a. folgende Neuerungen ergeben:
- Unverändert soll durch Einfügung einer neuen Nr. 4 in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG die Vorgabe des BVerfG (2 BvL 8/13) umgesetzt werden. Dazu soll die Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften in das Gesetz aufgenommen werden, wenn ein Wirtschaftsgut „unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer“ übertragen wird. Auf die Verschärfung der sog. Körperschaftsklauseln in § 6 Abs. 5 Satz 5 und 6 EStG sowie in § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG (Realteilung) wird im aktuellen Referentenentwurf aber verzichtet.
- Einführung einer Anwendungsregelung, nach der die geplante Neufassung von § 3 Nr. 72 EStG (Steuerbefreiung von Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von bestimmten PV-Anlagen) erstmals für Photovoltaikanlagen anzuwenden sein soll, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
- Einfügung einer sog. Wohn-Gemeinnützigkeit (vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen) in § 53 AO.
- Einführung einer rückwirkenden Steuerbefreiung der Entgelte des Reisesicherungsfonds (§ 7a Reisesicherungsfondsgesetz).
Dem Vernehmen nach plant das BMF, das den Verbänden lediglich eine Stellungnahmefrist bis zum 24.05.2024 einräumt, den Regierungsentwurf des JStG 2024 schon am 05.06.2024 vom Kabinett beschließen zu lassen. Für die Stellungnahme des Bundesrats soll ein Termin noch vor der parlamentarischen Sommerpause, voraussichtlich der 05.07.2024, angestrebt werden. Unklar ist derzeit, ob diese Planungen bereits innerhalb der Koalition abgestimmt sind, oder ob mit Verzögerungen zu rechnen ist. Unabhängig davon ist der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2024 nicht vor dem vierten Quartal 2024 zu erwarten.
Der Volltext des Referentenentwurfs des JStG 2024 steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum Referentenentwurf kommen Sie hier.