Das Bundeskabinett hat am 07.12.2022 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen (sog. öffentliches Country-by-Country Reporting) beschlossen und damit das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eröffnet. Die Neuerungen im Vergleich zum Referentenentwurf sind überschaubar.
Mit dem am 30.09.2022 veröffentlichten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen hat das Bundesjustizministerium (BMJ) die nationale Umsetzung der seit langem diskutierten Pflicht zur Erstellung öffentlicher Country-by-Country-Reports (öffentliches CbCR bzw. Ertragsteuerinformationsbericht) auf den Weg gebracht (vgl. Steuernachricht vom 06.10.2022). Dies soll in einem neuen Unterabschnitt des HGB in den §§ 342ff HGB-E gesetzlich verankert werden. Die Offenlegungspflicht soll grundsätzlich grenzüberschreitend tätige multinationale Unternehmen und unverbundene Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfassen.
Der am 07.12.2022 beschlossene Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen weicht nur punktuell an einigen Stellen vom Referentenentwurf ab.
U.a. sieht der Regierungsentwurf nun eine Gleichstellung der EWR-Vertragsstaaten mit den EU-Mitgliedstaaten vor. Gemäß § 342 HGB-E sollen Drittstaaten sämtliche Staaten sein, die weder EU-Mitgliedstaat noch EWR-Vertragsstaat sind. Hintergrund ist, dass laut BMJ die Aufnahme der entsprechenden Änderung der Bilanzrichtlinie in Anhang XXII des EWR-Abkommens bis zur erstmaligen Anwendung zu erwarten ist. Auch sieht der Regierungsentwurf Anpassungen im Bereich der Pflichtangaben des Ertragsteuerinformationsberichts nach § 342h HGB-E und bei den Sanktionsvorschriften (§ 342o, p HGB-E) vor. Während gemäß dem Referentenentwurf eine Verletzung bei der Veröffentlichung eines Ertragsteuerinformationsberichts als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bzw. einem Ordnungsgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden konnte, sieht der Regierungsentwurf nun eine Erhöhung der Geldbuße bzw. des Ordnungsgelds auf bis zu 200.000 Euro vor.
Die Vorschriften zur Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts sollen erstmals für ein nach dem 21.06.2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden sein. Die ebenfalls vorgesehene Einführung einer Prüfungspflicht, bei welcher der Jahresabschlussprüfer prüfen soll, ob eine Offenlegungspflicht besteht und ob das Unternehmen diese Pflicht erfüllt hat, soll erstmals auf Abschlussprüfungen für das dem Geschäftsjahr des Berichts folgende Geschäftsjahr anzuwenden sein.
Darüber hinaus sieht der Entwurf weitere Änderungen im HGB vor. U.a. soll die Verbunddefinition in § 271 Abs. 2 HGB-E angepasst und die Offenlegungspflicht nach § 325a HGB-E erweitert werden.
Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist rechtzeitig vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 22.06.2023 zu rechnen.
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