Der BFH äußert sich zu der Frage, ob eine Personengesellschaft, die mit dem Ziel gegründet wurde, ein Wirtschaftsgut zu übernehmen und dieses durch Verkauf der Mitunternehmeranteile weiter zu übertragen, einen Gewerbebetrieb unterhält. Für den BFH kann eine Mitunternehmerschaft auch für lediglich eine juristische Sekunde und daraus folgend eine sachliche Gewerbesteuerpflicht bestehen.
Auch die Tätigkeit einer gewerblich geprägten, vermögensverwaltenden Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) führt zu einem Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG. Für den Beginn des Gewerbebetriebs ist dabei laut BFH nur auf den Beginn der werbenden Tätigkeit abzustellen. Wie auch bei der Beurteilung einer originären gewerblichen Tätigkeit ist dabei die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Dies ist im Fall einer gewerblich geprägten, vermögensverwaltenden Personengesellschaft die Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit.
Dabei setzt ein Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 GewStG laut BFH keine bestimmte (Mindest-)Zeit für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit voraus. Eine Personengesellschaft kann daher laut BFH sowohl eine Mitunternehmerschaft sein als auch als gewerblich geprägte Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb unterhalten, wenn sie nur für eine juristische Sekunde Inhaberin von zu verwaltendem Vermögen wird (BFH-Urteil vom 15.06.2023, IV R 30/19).
Anders als das Finanzgericht bejahte daher der BFH das Bestehen der sachlichen Gewerbesteuerpflicht. Hinsichtlich der noch erforderlichen Feststellungen zur Höhe des aus dem Verkauf der Mitunternehmeranteile resultierenden Veräußerungsgewinns und der Frage, ob der KG im konkreten Fall eine Regressforderung auf Freistellung von der Gewerbesteuer zustehe, verwies der BFH den Fall an die Vorinstanz zurück.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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