Schachtelprivileg für Ausschüttungen einer Luxemburger SICAV in Altfällen

In einer aktuellen Entscheidung äußert sich der BFH zum abkommensrechtlichen Schachtelprivileg für Ausschüttungen einer luxemburgischen SICAV an eine zu mindestens 25 Prozent beteiligte deutsche Kapitalgesellschaft in Altfällen. Nach der Rechtslage des Jahres 2010 sind die Ausschüttungen in Deutschland nicht zu versteuern, obwohl sie in Luxemburg nicht der Besteuerung unterlegen haben. 

Im Urteilsfall hatte der BFH zu entscheiden, ob die Steuerfreistellung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg 1958 auf Ausschüttungen einer luxemburgischen SICAV an eine deutsche, an ihr mehrheitlich beteiligte Kapitalgesellschaft (GmbH) Anwendung findet. In dem im Streitjahr 2010 geltenden DBA-Luxemburg 1958 war geregelt, dass grenzüberschreitende Dividenden im Empfängerstaat steuerfrei sind, wenn die Beteiligung mindestens 25 Prozent beträgt (sog. abkommensrechtliches Schachtelprivileg). Luxemburg hat von dem ihm nach dem DBA-Luxemburg 1958 zustehenden Quellenbesteuerungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Streitig war, ob die sich daraus ergebende doppelte Nichtbesteuerung der Ausschüttungen hinzunehmen sei.

Dies hat der BFH bejaht und entschieden, dass die Ausschüttungen (Dividenden i.S.v. Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg 1958) einer Luxemburger SICAV an eine inländische Kapitalgesellschaft, der mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Anteile an der SICAV gehören, wegen des sog. abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs des DBA-Luxemburg 1958 von der Besteuerung im Inland ausgenommen sind (Urteil vom 15.03.2021, I R 61/17). Unerheblich dabei sei, dass Luxemburg von dem ihm zustehenden Quellenbesteuerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Denn weder wurde im DBA-Luxemburg 1958 eine Rückfallklausel vereinbart noch könne ihm ein übergeordnetes Verbot der doppelten Nichtbesteuerung entnommen werden. Mangels einer Rückfallklausel hebe das DBA-Luxemburg 1958 bei Anwendung der Freistellungsmethode vielmehr vorbehaltlos auf eine virtuelle Doppelbesteuerung ab. Darüber hinaus greife die unilaterale Rückfallklausel in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht, da die Steuerfreiheit der Einkünfte in Luxemburg nicht auf einem abkommensrechtlichen Qualifikationskonflikt, sondern auf einem Verzicht Luxemburgs auf das ihm abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht beruhe.

Die Entscheidung des BFH ist zur Rechtslage des Jahres 2010 ergangen. Das inzwischen abgeschlossene DBA-Luxemburg 2012, das am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, enthält eine sog. Rückfallklausel (Art. 22 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Luxemburg 2012). Danach werden nur noch Einkünfte aus Luxemburg freigestellt, die dort tatsächlich besteuert wurden.

Ebenfalls mit Datum vom selben Tag hat der BFH ein Parallelverfahren betreffend Ausschüttungen einer Luxemburger SICAV an eine inländische KGaA, der mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Anteile an der SICAV gehören, weitgehend inhaltsgleich entschieden (vgl. Urteil vom 15.03.2021, I R 1/18, NV). Allerdings reichen die Feststellungen des FG nach Ansicht des BFH nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob die von der Klägerin bezogenen Ausschüttungen in Deutschland nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg 1958 steuerfrei zu belassen sind.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.


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