Sonderfragen bei organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen

Das BMF lässt bei der Prüfung von organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen außerbilanzielle Effekte grundsätzlich außen vor. In sein Anwendungsschreiben übernimmt es nun ein weiteres BFH-Urteil zu einer Sonderkonstellation und äußert sich auch zur Anwendung im Rahmen der seit dem KöMoG geltenden Einlagelösung.

Nach dem gesetzlichen Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 6 KStG liegen organschaftliche Mehr- oder Minderabführungen insbesondere dann vor, wenn der an den Organträger abgeführte Gewinn vom 

Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist. Bis zur Einführung der Einlagelösung durch das KöMoG vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2050) zogen diese Mehr- bzw. Minderabführungen die Bildung eines besonderen aktiven bzw. passiven Ausgleichsposten nach sich; nun werden sie bei gleich gebliebenen Voraussetzungen als Einlagenrückgewähr bzw. Einlagen behandelt. Die Finanzverwaltung stellt für das Vorliegen von Mehr- bzw. Minderabführungen grundsätzlich auf eine (rein rechnerische) Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanzergebnis ab und lässt dabei außerbilanzielle Effekte im Allgemeinen außen vor (vgl. BMF-Schreiben vom 15.07.2013). Laut BFH ist dagegen der Tatbestand der organschaftlichen Mehr- oder Minderabführung und ihrer bilanziellen Konsequenzen allein am Grundanliegen des Gesetzgebers auszurichten, die Einmalbesteuerung der organschaftlichen Erträge beim Organträger sicherzustellen. So verneint der BFH die Bildung eines passiven Ausgleichspostens für organschaftliche Mehrabführungen, wenn die auf die Organgesellschaft entfallenden Beteiligungsverluste aus einem KG-Anteil aufgrund außerbilanzieller Zurechnung gemäß § 15a EStG neutralisiert werden und damit das dem Organträger steuerlich zuzurechnende Einkommen nicht mindern (BFH-Urteil vom 29.08.2012, I R 65/11). In gleichen Fallkonstellationen folgt das BMF dem BFH; diese Konstellation wurde als Ausnahme in das BMF-Schreiben vom 15.07.2013 aufgenommen. In einem anderen Fall entschied der BFH, dass ein handelsrechtlich erfolgswirksam verbuchter Ertragszuschuss eine organschaftliche Mehrabführung darstelle. Da sich durch die sofortige Rückführung des Zuschusses über den Ergebnisabführungsvertrag der Beteiligungswert an der Organgesellschaft trotz der parallel erfolgten verdeckten Einlage im Ergebnis nicht erhöht habe, müsse nach dem Prinzip der Einmalbesteuerung der organschaftlichen Erträge ein passiver Ausgleichsposten gebildet werden, um der fehlenden Werterhöhung Rechnung zu tragen (BFH-Urteil vom 15.03.2017, I R 67/15). Nun übernimmt das BMF auch dieses BFH-Urteil als Spezialfall in sein ursprüngliches BMF-Schreiben (ergänzendes BMF-Schreiben vom 04.07.2024). Seine generellen Grundsätze zur Erfassung als Mehr-/Minderabführungen i. S. d. § 14 Abs. 4 Satz 6 KStG will das BMF auch nach dem Übergang zur Einlagelösung anwenden.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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