Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäft Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 KStG jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen. Laut BFH ist die Durchführung des Schulschwimmens durch einen öffentlichen Schulträger eine hoheitliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 5 KStG, die grundsätzlich vom öffentlichen Bäderbetrieb zu trennen ist. Hier komme es laut BFH darauf an, wie die Tätigkeiten der Eigengesellschaft und ihres kommunalen Anteilseigners ohne Zwischenschaltung der Eigengesellschaft nach BgA-Grundsätzen zu beurteilen wären. Bei einer kommunalen Eigengesellschaft, die aus der Zurverfügungstellung des Bades für Schulschwimmen Dauerverluste erzielt, kommt auch dann die Bildung einer gesonderten Sparte für hoheitliche Tätigkeiten in Betracht, wenn sie selbst nicht hoheitlich tätig geworden ist (BFH-Urteil vom 16.12.2020, I R 50/17).
Bei einem Versorgungsbetrieb und einer Bädergesellschaft ist die Zusammenfassung der BgA in einem steuerlichen Querverbund unter der Voraussetzung, dass zwischen ihnen ein nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht, gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG möglich. Laut BFH kann die erforderliche Verflechtung „von einigem Gewicht“ aber auch dadurch entfallen, dass ein Bad aus Sicht des Bäderbetriebs an Bedeutung verliert, weil es lediglich in Betriebsbereitschaft (für den Publikumsverkehr geschlossen und nur noch als Reservebad im Stand-by-Betrieb) vorgehalten wird (BFH-Urteil vom 16.12.2020, I R 41/17).
Da im zweiten Verfahren die streitigen Verluste aus dem Schulschwimmen wegen der Spartenrechnung bereits nach nationalem Recht nicht mit den Ergebnissen des übrigen Versorgungsbetriebs verrechnet werden konnten, kam es auch nicht darauf an, ob die Regelung für Dauerverlustgeschäfte kommunaler Eigengesellschaften gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 9 KStG eine staatliche Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, die dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV unterliegt.
Die Volltexte der Urteile stehen Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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