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Das BMF erweitert seine Billigkeitsmaßnahmen dahingehend, dass unentgeltliche Leistungen zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine nicht zur Umsatzbesteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe führen, der Vorsteuerabzug aber erhalten bleiben soll.
Am 17.03.2022 hatte das BMF erste (steuerliche) Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine beschlossen. Diese Maßnahmen wurden mit BMF-Schreiben vom 17.11.2022 bis 31.12.2023 verlängert (vgl. Steuernachricht vom 17.11.2022).
Mit BMF-Schreiben vom 13.03.2023 werden diese Maßnahmen ergänzt. Danach sind unentgeltliche Wertabgaben im Billigkeitswege bis zum 31.12.2023 nicht zu besteuern, wenn es sich um unentgeltliche Leistungen handelt, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel haben. Davon sind die unentgeltliche Bereitstellung von u.a. Baumaterialien, Baumaschinen, Personal und etwaiger Transportleistungen umfasst. Beabsichtigt der Unternehmer bei Leistungsbezug schon eine entsprechende Verwendung, ist er entgegen A. 15.15 UStAE dennoch unter den übrigen Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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