Dem Spendenabzug eines Stifters für eine Spende an seine Stiftung steht es nach Auffassung des BFH nicht grundsätzlich entgegen, wenn dem Zahlenden in engem zeitlichen Zusammenhang derselbe Betrag als verzinsliches Darlehen zur Verfügung gestellt wird. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt jedoch vor, wenn die Gewährung und die Bedingungen des Darlehens einem Fremdvergleich nicht standhalten.
Grundsätzlich kann nach § 10b Abs. 1a EStG eine Spende in den Vermögensstock einer Stiftung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke als Spendenabzug bei den Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine solche Spende wurde im Streitfall vom Stifter, der zugleich Vorsitzender des Stiftungsvorstands war, an eine Stiftung erbracht. Anschließend, d.h. in engem zeitlichen Zusammenhang, hat die Stiftung den in ihr Vermögen gezahlten Betrag dem Zahlenden als verzinsliches Darlehen zur Verfügung gestellt. Mit den Zinserträgen wurden die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung gefördert. Streitig war, ob dieser Vorgang den Spendenabzug versagt, da es an der für einen Spendenabzug erforderlichen Unentgeltlichkeit der Zahlung des Stifters fehlen könnte. Die Vorinstanz verneinte einen Spendenabzug, da der Stifter aufgrund von fehlenden banküblichen Formalitäten, wie bspw. der Prüfung der Bonität, einen Vorteil erlangt habe.
Der BFH (Urteil vom 26.04.2023, X R 4/22) bestimmt in seinem Urteil zunächst, dass das gewählte Vorgehen für sich genommen noch kein Grund sei, den Spendenabzug zu versagen und auch kein Fall des § 42 AO vorliege. Weiter stellt er klar, dass die für den Spendenabzug erforderliche Unentgeltlichkeit dann erfüllt sei, wenn mit einer gegenläufigen Darlehensgewährung kein Vorteil für den Zuwendenden verbunden sei. An einem solchen Vorteil fehle es, wenn sowohl die Gewährung des Darlehens dem Grunde nach als auch die vereinbarten Darlehensbedingungen einem Fremdvergleich standhalten. In Bezug auf den o.g. Einwand des FG zu den banküblichen Formalitäten, führt der BFH aus, dass die Fremdvergleichsprüfung im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu erfolgen habe. Dabei könnten eventuelle Abweichungen vom Fremdüblichen, die sich im Hinblick auf eine bestimmte Detailfrage ergeben, in gewissen Grenzen durch gegenläufige Gesichtspunkte ausgeglichen werden. Weiter dürfe aus Sicht des Zuwendenden die tatsächliche Durchführung des Darlehensvertrags keinerlei Zweifel am Fremdkapitalcharakter der Mittel aufwerfen.
Im konkreten Streitfall könnte die erforderliche Unentgeltlichkeit grundsätzlich durch die fremdübliche Verzinsung erfüllt sein, allerdings seien u.a. die FG-Feststellungen zur Fremdüblichkeit des Darlehenszinssatzes unzureichend. Zur abschließenden Beurteilung und der erforderlichen umfassenden Gesamtwürdigung hat der BFH daher an das FG zurückverwiesen.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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