Steuerfreie Nutzung eines betrieblichen Mobiltelefons

Die Arbeitgeber-Erstattung von Telefonkosten des Arbeitnehmers ist laut BFH auch dann steuerfrei, wenn das dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene Mobiltelefon zuvor vom Arbeitnehmer zu einem niedrigen (unter Marktwert liegenden) Preis erworben wurde. Dabei äußert sich der BFH auch zum Fremdvergleichsgrundsatz im Verhältnis Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Mit Urteil vom 23.11.2022 (VI R 50/20) hat der BFH zur Norm des § 3 Nr. 45 EStG entschieden, nach der der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Mobiltelefons steuerfrei ist. Das betriebliche Mobiltelefon muss dabei dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Im konkreten Fall war es laut BFH unerheblich, dass der Arbeitgeber das Mobiltelefon von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlassen hat. Eine unangemessene Gestaltung nach § 42 AO sah der BFH hierin nicht. Entscheidend sei, dass der Arbeitgeber durch den Kauf zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Mobiltelefone geworden ist.

Für den BFH bestand zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Abschluss der Kaufverträge über die Mobiltelefone ein natürlicher Interessengegensatz, sodass die steuerliche Anerkennung der Kaufverträge auch nicht nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu versagen sei. Vielmehr stünden sich die Parteien bei Abschluss der Verträge als wirtschaftlich selbständige Marktteilnehmer gegenüber, bei denen regelmäßig davon ausgegangen werden könne, dass sie ihre jeweiligen (wirtschaftlichen) Interessen beim Abschluss gegenseitiger Verträge wahren. Allein aufgrund der geringen Höhe der vereinbarten Kaufpreise könne, entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. H 3.45 LStH „Beispiele für die Anwendung des § 3 Nr. 45 EStG“, Beispiel 2), nicht angenommen werden, dass die Kaufverträge einem Fremdvergleich zu unterziehen seien bzw. einem solchen nicht standhalten würden. Außerdem seien die geringen Kaufpreise im wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang zu würdigen. Soweit die Arbeitnehmer angesichts der Vorteile, die ihnen die Vereinbarungen insbesondere durch die Übernahme ihrer privaten Telefonkosten brachten, bereit waren, ihre Mobiltelefone an den Arbeitgeber – möglicherweise auch unter Marktwert – zu verkaufen, sei dieser vertraglichen Regelung die steuerliche Anerkennung nicht nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu versagen.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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