Hinsichtlich der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b Abs. 1 EStG) genügt laut aktuellem BFH-Urteil die Ausübung einer tatsächlich im Arbeitgeberinteresse liegenden und grundlohnbewährten Tätigkeit des Arbeitnehmers. Sie setze nicht voraus, dass diese individuell belastend oder arbeitszeitrechtlich gesondert eingeordnet ist.
Grundsätzlich nach § 3b EStG steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Für die Frage des Erfordernisses der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit kommt es für den BFH dabei weder auf arbeitszeitrechtliche Einordnung nach dem Arbeitszeitgesetz noch auf eine konkret belastende Tätigkeit des Arbeitnehmers an. Für den BFH ist eine solche tatsächlich geleistete Arbeit jede zu den begünstigten Zeiten tatsächlich im Arbeitgeberinteresse ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers, für die er einen Anspruch auf Grundlohn hat. Regelmäßig muss hierfür eine arbeitsvertragliche Unterscheidung zwischen Grundvergütung und zweckbestimmten Erschwerniszuschlägen getroffen werden.
Die Erschwernis sei abstrakt-generell durch die Störung des biologischen und kulturellen Lebensrhythmus gegeben, welche von Arbeitszeiten außerhalb der Werktage und Tageszeit entstehen. Zur nach grundsätzlich von § 3b Abs. 1 EStG erfassten Tätigkeit zählt dabei nicht nur die eigentliche, arbeitsvertraglich geschuldete (Berufs-)Tätigkeit des Arbeitnehmers, sondern auch jede vom Arbeitgeber zu den begünstigten Zeiten verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt (BFH-Urteil vom 16.12.2021, VI R 28/19).
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.
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