Das BMF äußert sich zur Gewährung steuerlicher Billigkeitsmaßnahmen in Folge der gestiegenen Energiekosten und weist die Finanzämter an, über bis zum 31.03.2023 eingehende Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen zeitnah und ohne strenge Nachweisanforderungen zu entscheiden.
Um die wirtschaftlich angespannte Situation der Steuerpflichtigen in Folge der gestiegenen Energiekosten angemessen zu berücksichtigen, bestimmt das BMF mit Schreiben vom 05.10.2022, dass bei Prüfung der Voraussetzungen über bis zum 31.03.2023 eingehende Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen, wie insbesondere Stundungen und Vollstreckungsaufschübe sowie die Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer keine strengen Anforderungen zu stellen sind und unter Einbeziehung der aktuellen Umstände zeitnah entschieden werden soll. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist laut BMF im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
Darüber hinaus ermöglicht das BMF, auf die Erhebung von Stundungszinsen im Einzelfall zu verzichten. Dabei sollen bereits aufgrund der Corona-Krise gewährte Billigkeitsmaßnahmen nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. In diesen Fällen soll ein Verzicht auf Stundungszinsen regelmäßig dann in Betracht kommen, wenn die Billigkeitsmaßnahme nicht länger als drei Monate gewährt wird.
Das Schreiben steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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