Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Vor dem Hintergrund der Änderungen insbesondere mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet fasst die Finanzverwaltung ihr Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (BAV) neu. 

Mit dem aktuellen Schreiben zur steuerlichen Förderung der BAV vom 12.08.2021 reagiert das BMF auf steuerlich relevante Änderungen durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet (BGBl. I 2018, S. 2338) sowie das Grundrentengesetz (BGBl. I 2020, S. 1879).

Das BMF nimmt u.a. Stellung zur Behandlung laufender Zuwendungen und Sonderzahlungen des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (Rz. 14 ff.), zur Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG (Rz. 23 ff.) sowie nach § 3 Nr. 66 EStG (Rz. 56) und den BAV-Förderbetrag nach § 100 EStG (Rz. 100 ff.). Das BMF äußert sich auch zu den begünstigten Auszahlungsformen als Voraussetzung u.a. für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG bzw. die steuerliche Förderung durch den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und die Zulage nach Abschnitt XI EStG (Rz. 34 und Rz. 68).

Das neue Schreiben vom 12.08.2021 ist in allen offenen Fällen anzuwenden und ersetzt die BMF-Schreiben vom 06.12.2017 und vom 08.08.2019. Zudem weist das BMF darauf hin, dass in den Beispielen und bei den Zahlenangaben die 2021 geltenden gesetzlichen Beträge berücksichtigt wurden. Die besonderen gesetzlichen Inkrafttretensregelungen (z.B. Anhebung der Einkommensgrenzen beim BAV-Förderbetrag ab 2020) sind bei der Anwendung in offenen Fällen vor 2021 zu beachten. Weiter sind die Regelungen des durch das Schreiben vom 06.12.2017 aufgehobenen Schreibens vom 24.07.2013 (geändert durch die Schreiben vom 13.01.2014 und vom 13.03.2014) zu beachten, wenn sie auch für Zeiträume ab dem 01.01.2018 Bedeutung haben.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

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