Steuerschuld durch unrichtigen Steuerausweis eingeschränkt

Wird in einer Rechnung unrichtig Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet der Unternehmer diese Umsatzsteuer allein aufgrund des unrichtigen Ausweises in der Rechnung. Diese Steuerschuld gemäß § 14c UStG hat die Rechtsprechung eingeschränkt. Dies greift nun die Finanzverwaltung auf.

Grundsätzlich führt ein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis dazu, dass der Unternehmer diese Steuer auch schuldet (§ 14c UStG). Im Jahr 2022 urteilte der EuGH (Urteil vom 08.12.2022, C-378/21) jedoch, dass diese Steuerschuld nicht eintritt, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. 

Mit Schreiben vom 27.02.2024 übernimmt das BMF die Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung in den UStAE. So ist § 14c UStG unionsrechtskonform einschränkend auszulegen, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens eintritt. Dies ist gemäß dem BMF der Fall, wenn der Unternehmer die Leistung an einen Nichtunternehmer oder Unternehmer für dessen nichtunternehmerischen Bereich – zusammengefasst als Endverbraucher bezeichnet – erbracht hat, bei dem sichergestellt ist, dass er die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen kann.

In einem neuen Abschnitt 14c.1 UStAE führt das BMF weiter aus, dass die Tatsache, dass die fragliche Rechnung an einen Endverbraucher ausgestellt worden ist, durch den Unternehmer glaubhaft darzulegen bzw. plausibel zu begründen ist. In Mischfällen ist die einschränkende Auslegung des fälschlichen Steuerausweises nur bezüglich der Rechnungserteilung an Endverbraucher anzuwenden. Eine Schätzung der betroffenen Umsätze oder des Anteils an Endverbraucher ausgestellter Rechnungen, eine Wahrscheinlichkeitsberechnung oder Ähnliches kann nach Auffassung des BMF nicht erfolgen. Bei der Beurteilung, ob die Leistung an einen Endverbraucher erbracht wurde, kann jedoch die Art der Leistung berücksichtigt werden.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 27.02.2024 sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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