Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können auch im Jahr 2022 grundsätzlich den strom- und energiesteuerlichen Spitzenausgleich in Anspruch nehmen.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S.v. § 2 Nr. 3 StromStG können, unter engen Voraussetzungen, eine weitgehende Entlastung von der gezahlten Strom- und Energiesteuer im Rahmen des sog. „Spitzenausgleichs" der § 10 StromStG sowie § 55 EnergieStG beantragen. Für die Gewährung der Steuerentlastung ist u.a. erforderlich, dass die von der Bundesregierung gesetzten, jährlichen Zielwerte der Reduzierung der Energieintensität auf Ebene des gesamten produzierenden Gewerbes erreicht werden. Am 22.12.2021 hat das Bundeskabinett nun festgestellt, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes auch 2022 wieder den Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer erhalten können, wie das BMF per Pressemitteilung vom gleichen Tage vermeldet.
Der Spitzenausgleich kann somit grundsätzlich auch im Jahr 2022 gewährt werden. Auch einer Berücksichtigung der entsprechenden Steuerentlastungen im Rahmen der Vorauszahlungen zur Strom- bzw. Energiesteuer für stromsteuerliche Versorger und energiesteuerliche Erdgaslieferer steht somit unter Berücksichtigung der sonstigen Voraussetzungen, bspw. der Zugehörigkeit zum produzierenden Gewerbe und dem Betrieb eines Energiemanagementsystems, im Grundsatz nichts mehr im Wege.
Der Volltext der Pressemitteilung des BMF steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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