Das FG Düsseldorf äußert sich zu der Ermittlung der stromsteuerlichen Entlastungsberechtigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Dabei betont bzw. verschärft es den Fokus auf den Realakt.
Nimmt ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (im Folgenden: UdPG) i.S.d. § 2 Nr. 3 StromStG Entlastungen von der Stromsteuer nach § 9b StromStG in Anspruch, ist in Mehrpersonenkonstellationen die Zuordnung der Stromverbräuche eine seit Jahren mit Unsicherheiten behaftete Herausforderung in der Praxis. Das antragstellende Unternehmen darf nur diejenigen Verbräuche zur Entlastung anmelden, die es selbst zu (eigen-)betrieblichen Zwecken entnommen hat (§ 9b Abs. 3 StromStG). In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung zur Fragestellung, welche Partei (also das UdPG oder ggf. ein Dritter) den Strom „entnommen“ hat (mit der damit einhergehenden Entlastungberechtigung), nach und nach Kriterien herausgearbeitet. Hauptsächlich wird auf den sogenannten „Realakt“ abgestellt (siehe dazu insbesondere BFH-Urteil vom 24.04.2018, VII R 21/17). Demnach komme es grundsätzlich darauf an, wer tatsächlich als kleinste rechtlich selbstständige Einheit den Strom verbraucht, unabhängig davon, auf welcher vertraglichen Grundlage dies geschieht.
Das FG Düsseldorf wendet diese Grundsätze im streitgegenständlichen Fall restriktiv an (Urteil vom 28.07.2021, 4 K 3247/19 VSt). Ein UdPG, das die Schlachtung von Schweinen und Großvieh sowie die Zerlegung im weiteren Produktionsprozess als Unternehmensgegenstand hat, ließ sich für die anschließende Distributionslogistik von einem mit ihr verbundenen Speditionsunternehmen unterstützen. Eine der Tätigkeiten der Mitarbeiter dieser Gesellschaft bestand darin, Tiefkühlauflieger (bzw. dessen Kühlaggregate) an Stromleitungen anzuschließen. Diesen Vorgang sieht das FG Düsseldorf als den die „Entnahme“ des Stroms begründenden Realakt an. In der Folge stehe dem UdPG die stromsteuerliche Entlastung für diese Verbräuche nicht zu. Unschädlich für diese Beurteilung sei, dass die Mitarbeiter des Speditionsunternehmens keinen Entscheidungsspielraum hatten und gegenüber dem UdPG weisungsgebunden waren. Selbst wenn diese Arbeiten auf Basis einer Arbeitnehmerüberlassung (mit dem UdPG als „Entleiher“) durchgeführt worden wären, würde man nach Ansicht des FG Düsseldorf zu keinem anderen Ergebnis kommen.
Das Urteil zeigt abermals, dass UdPGs bei der Beurteilung, ob ihre Stromverbräuche als zu eigenbetrieblichen Zwecken entnommen gelten, sehr sorgfältig vorgehen müssen. Die Einbindung von Leih- oder Zeitarbeitern (Arbeitnehmerüberlassung) ist besonders in der produzierenden Industrie gängige Praxis. Solche Konstellationen müssen daher unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung regelmäßig beleuchtet werden. Für das hier genannte Urteil des FG Düsseldorf ist Revision zugelassen worden, sodass der etwaige weitere Verfahrensgang zu beobachten ist.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des FG Düsseldorfs zur Verfügung.
Direkt zum FG-Urteil kommen Sie hier.
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