Zinsen auf Steuererstattungen sind steuerpflichtig, können aber unter Umständen tarifermäßigt besteuert werden. Der BFH ändert in einem Urteil hierzu seine Rechtsprechung und konkretisiert das Merkmal der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit.
Steuerpflichtige Erstattungszinsen können tarifermäßigt mit der sogenannten Fünftelregelung besteuert werden, wenn sie Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG darstellen. Wer Steuererstattungen für mehrere Streitjahre infolge eines langen Rechtsstreits zusammengeballt erhält, kann die Fünftelregelung nicht nur für die Steuererstattung selbst, sondern auch für hierdurch ausgelöste Erstattungszinsen beanspruchen (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2023, X R 2/22).
Das Merkmal der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG sah der BFH im konkreten Urteilsfall als erfüllt an. So stellen Erstattungszinsen Vorteile von wirtschaftlichem Wert im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart und demzufolge eine Vergütung im Sinne der Vorschrift dar. Eine Tätigkeit im Sinne der Vorschrift umfasse auch eine nicht freiwillige Kapitalüberlassung an das Finanzamt in Gestalt der zu hoch festgesetzten Steuern. Die Außerordentlichkeit der Einkünfte sei gegeben, wenn sich eine Progressionswirkung ergibt und die Zusammenballung der Einkünfte für den betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist.
Das BFH-Urteil vom 12.11.2013 (VIII R 36/10) stehe dem nicht entgegen. Anders als dort entschieden, folge aus § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG keine umfassende Sperrwirkung. Die ausdrückliche Begünstigung bestimmter Nutzungsvergütungen und Zinsen sollte den Anwendungsbereich der Regelung erweitern und nicht einschränken. Der VIII. BFH-Senat hat auf Anfrage des im Urteilsfall erkennenden X. BFH-Senats erklärt, nicht länger an seiner im vorgenannten Urteil geäußerten Rechtsauffassung festzuhalten.
Beim Zufluss von Steuererstattungen für mehrere Veranlagungszeiträume und dementsprechenden Erstattungszinsen sollte daher geprüft werden, ob eine Tarifermäßigung in Betracht kommt.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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