Im konkreten Fall bot der Arbeitgeber bestimmten Führungskräften jährlich die Teilnahme an einem sog. Langzeitvergütungsmodell („Long Term Incentive Modell“, LTI) an. Abhängig von der Entwicklung des Geschäftserfolgs innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren im Vergleich zu den vorangegangenen vier Jahren erhielten die Beschäftigten eine entsprechende Vergütung. Streitig war, ob die Zahlungen aufgrund des LTI der sog. „Fünftelregelung“ unterliegen (Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG). In einer erteilten Anrufungsauskunft bejahte das Finanzamt zunächst die Tarifermäßigung, die auch für die Ermäßigung der Lohnsteuer zu beachten ist, § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG. Diese hob das Finanzamt jedoch später mit Wirkung für die Zukunft auf, da es die Voraussetzungen für außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG wegen der jährlich erfolgten Auszahlung nicht mehr sah. Dem widersprach der BFH (Urteil vom 02.09.2021, VI R 19/19).
In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung bejahte der BFH die Tarifbegünstigung für mehrjährige, atypisch zusammengeballte und damit außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 EStG. So stehe der Tarifbegünstigung die jährliche Auszahlung der Vergütung nicht entgegen, sofern diese jeweils für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werde. Unbeachtlich sei dabei, ob bei der Berechnung des zweckbestimmt für eine mehrjährige Tätigkeit geleisteten Entgelts Berechnungsgrundlagen (wie etwa bestimmte Unternehmenskennzahlen eines Jahres) ggf. mehrfach (in verschiedenen Jahren) berücksichtigt werden. Auch, dass sich die Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, spreche nicht gegen die Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit. Da das Finanzamt auch keine anderen Gründe für den Widerruf der Anrufungsauskunft vorbrachte, erfolgte der Widerruf daher zu Unrecht.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.
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