Die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft erfordert u.a. auch die tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrages und damit auch die Abführung des gesamten Gewinns. Das FG Köln äußerte sich zu dem Erfordernis des Begleichens der Gewinnabführungsverpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist. Gegen das Urteil ist Revision beim BFH anhängig.
Neben weiteren Voraussetzungen erfordert die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft einen zivilrechtlich wirksamen, auf mindestens fünf (Zeit-)Jahre abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrag, der während seiner gesamten Geltungsdauer auch tatsächlich durchgeführt werden muss, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG. Konkrete Vorgaben zur tatsächlichen Durchführung, zu der die Abführung des gesamten Gewinns gehört, enthält der Gesetzeswortlaut selbst nicht. Nun äußerte sich das FG Köln zu Fragestellungen im Rahmen der Verbuchung auf einem Verrechnungskonto und später erfolgender Aufrechnungen.
Im konkreten Fall wurde die durch den Ergebnisabführungsvertrag begründete Gewinnabführungs-verpflichtung gegen ein laufendes Verrechnungskonto des Organträgers bei der Organgesellschaft gebucht. Auf dem Verrechnungskonto wurden lediglich der abzuführende Gewinn und zu zahlende Zinsen verbucht; Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen wurden dagegen nicht verbucht. Jahre später erfolgte eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber dem Organträger.
Nach Auffassung des FG Köln reicht zur tatsächlichen Durchführung des Ergebnisabführungsvertrages der Verpflichtungsausweis in der Bilanz der Organgesellschaft allein nicht aus; die Organgesellschaft müsse diese Verpflichtung auch zeitnah, innerhalb angemessener Zeit, erfüllen (Urteil vom 21.06.2022, 10 K 1406/18). Bei der später erfolgten Aufrechnung (in 2017 für die Besteuerungszeiträume 2009 bis 2011 und damit Jahre nach dem Bilanzstichtag und der Fälligkeit) verneinte das FG die erforderliche Zeitnähe des Begleichens. Das FG erkannte die ertragsteuerliche Organschaft mangels tatsächlicher Durchführung des Ergebnisabführungsvertrages nicht an. Gegen das Urteil ist Revision beim BFH unter dem Az. I R 37/22 anhängig. Es bleibt nun abzuwarten, ob und wie sich der BFH zu dieser Frage positioniert.