Die Finanzverwaltung passt ihr BMF-Schreiben zur tatsächlichen Verständigung an zwei Stellen hinsichtlich der Anwendung in grenzüberschreitenden Sachverhalten an. Dies bedeutet u.a. eine Verschärfung in Bezug auf die Unterschriftenregelung.
Über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts und über eine bestimmte Sachbehandlung kann eine tatsächliche Verständigung zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörde getroffen werden. In den dazugehörigen Verwaltungsanweisungen (vgl. BMF-Schreiben vom 30.07.2008 und vom 15.04.2019) sind u.a. Regelungen enthalten, wer die tatsächliche Verständigung unterschreiben soll. Diese Regelung wird mit BMF-Schreiben vom 23.06.2023 dahingehend verschärft, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die (ggf. ausländische) Konzernspitze ebenfalls unterschreiben sollte.
Des Weiteren wurde neu in das Schreiben aufgenommen, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die tatsächliche Verständigung nur zurückhaltend angewendet werden soll (Rz. 4.1), was der bisherigen Anwendungspraxis der Finanzverwaltung entsprechen dürfte. Dabei wird auch auf alternative Instrumente der grenzüberschreitenden Betriebsprüfung sowie der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 bis 4 AO hingewiesen.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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