Tax CMS bringt zukünftig Prüfungserleichterungen

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15 September 2022
Bereich Verfahrensrecht

Überraschend hat das Bundeskabinett am 14.09.2022 einen Vorschlag vorgelegt, mit dem in Betriebsprüfungen testweise Erleichterungen gewährt werden können, wenn Unternehmen über ein wirksames Tax Compliance Management System (Tax CMS) verfügen. Interessierte Unternehmen, die über ein wirksames Tax CMS verfügen, können voraussichtlich in den Jahren 2023 bis 2027 an dem Versuch teilnehmen.

Konkret sieht der Vorschlag der Bundesregierung vor, dass die jeweilige Finanzbehörde im Benehmen mit dem Bundeszentralamt für Steuern für eine nachfolgende Außenprüfung Erleichterungen verbindlich zusagen kann, wenn im Rahmen einer laufenden Betriebsprüfung die Wirksamkeit des Tax CMS bestätigt wurde und somit kein oder nur ein unbeachtliches steuerliches Risiko besteht. Änderungen am Tax CMS sind den Finanzbehörden unverzüglich mitzuteilen. Die antragsbezogene Zusage der Erleichterungen soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs stehen.

Als Steuerkontrollsystem (Tax CMS) definiert der Entwurf alle innerbetrieblichen Maßnahmen, die gewährleisten, dass die Besteuerungsgrundlagen zutreffend aufgezeichnet und berücksichtigt werden sowie die hierauf entfallenden Steuern fristgerecht und vollständig abgeführt werden. Das Tax CMS muss die steuerlichen Risiken laufend abbilden.

Weitergehende Definitionen oder z.B. einen Verweis auf den IDW Prüfungsstandard Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Compliance Management Systemen (IDW PS 980) zur Ausgestaltung und Prüfung von Compliance Management Systemen enthält der Entwurf bislang nicht. Der Entwurf sieht auch nicht vor, dass ein Dritter, z.B. ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, das jeweilige Tax CMS geprüft haben muss.

Die Regelung ist ausdrücklich als Erprobung alternativer Prüfungsmethoden formuliert und soll nach der Einführung zum 01.01.2023 nach vier Jahren zunächst automatisch Ende 2027 auslaufen, sofern der Gesetzgeber keine Verlängerung vornimmt. Offenbar um eine Entscheidungsgrundlage hierfür vorzubereiten, sollen die Länder dem BMF bis zum 30.06.2027 eine Evaluation der Testphase übermitteln.

Nach den Vorstellungen der Bundesregierung soll die Neuregelung im weiteren Gesetzgebungsverfahren von den Koalitionsfraktionen in das DAC7-Umsetzungsgesetz (vgl. Steuernachrichten v. 25.08.2022) aufgenommen werden, das bis Ende 2022 von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden soll und u.a. eine Reform der steuerlichen Betriebsprüfung enthält.

Die Bundesregierung greift mit dem Vorschlag eine vielfach erhobene Anregung aus dem bisherigen Gesetzgebungsverfahren zum DAC7-Umsetzungsgesetz auf und würde damit dem Regierungsentwurf einen bedeutenden Schritt in Richtung eines kooperativeren Besteuerungsverfahrens hinzufügen. Als problematisch könnte sich in der Praxis der relativ kurze Erprobungszeitraum erweisen, so dass wohl vornehmlich solche Unternehmen von der Erprobungsphase Gebrauch machen könnten, die bereits in der Vergangenheit ein Tax CMS eingeführt haben, dessen Wirksamkeit im Rahmen der nächsten Betriebsprüfung validiert werden kann. Ob die Parlamentarier den Vorschlag nach eigenen Vorstellungen noch abändern, bleibt abzuwarten.

 

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