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Für Zwecke der Grunderwerbsteuer kann ein Grundstück zusätzlich zu der grundbesitzenden Gesellschaft unter gewissen Voraussetzungen auch einer unmittelbaren oder mittelbaren Muttergesellschaft zugerechnet werden (Doppelzurechnung). Diese Zurechnung entfaltet im Hinblick auf die Verwirklichung der grunderwerbsteuerlichen Ergänzungstatbestände im Kontext von Share Deals und konzerninternen Umstrukturierungen erhebliche Relevanz.
Nachdem der BFH in jüngster Vergangenheit mehrfach mit dieser Problematik befasst war, hat die Finanzverwaltung nun mit ihren gleich lautenden Ländererlassen vom 16.10.2023 ihre Auffassung dargelegt. Die gleich lautenden Erlasse sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Soweit in gleich lautenden Erlassen, die vor dem Zurechnungserlass veröffentlicht wurden, gegenteilige Ausführungen enthalten sind, sind diese nicht mehr anzuwenden. Es ist daher davon auszugehen, dass aus Sicht der Finanzverwaltung in Zukunft das Erfordernis besteht, auch vergangene Fälle (erneut) auf ihre Anzeigepflicht hin zu untersuchen. Für Anteilsübertragungen und Umstrukturierungen von Unternehmensgruppen mit grundbesitzenden Gesellschaften besteht Handlungsbedarf, insbesondere da auf der Basis des neuen Zurechnungserlasses der Finanzverwaltung aufgrund der möglichen Doppelzurechnung eine echte Doppelbesteuerung droht.
Einen detaillierten Überblick des Erlasses und den damit einhergehenden Handlungsbedarf gibt unser EY Tax Zoom.
Tax Zoom: Ländererlasse zur grunderwerbsteuerlichen Zurechnung von Grundstücken
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