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Besteht gegen die Finanzbehörden ein unmittelbarer Direktanspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Umsatzsteuer? Ein gefälltes und ein noch ausstehendes Urteil des EuGH sollen Klarheit bringen.
Verwendet ein Unternehmer die erworbenen Eingangsleistungen seinerseits für Ausgangsumsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, kann er die auf die Eingangsleistung gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Dies gilt aber nur, wenn die für die Eingangsleistung ausgewiesene Umsatzsteuer tatsächlich auch gesetzlich geschuldet ist. Fällt bspw. auf die Eingangsleistung korrekterweise Umsatzsteuer in Höhe von 7 Prozent an, weist der leistende Unternehmer aber eine überhöhte Umsatzsteuer zu 19 Prozent aus, kann der Leistungsempfänger die überhöhten 12 Prozentpunkte nicht als Vorsteuer abziehen. Dies gilt auch dann, wenn er den überhöhten Umsatzsteuerbetrag an den leistenden Unternehmer gezahlt und der leistende Unternehmer diesen wiederum an das Finanzamt abgeführt hat.
Dem Leistungsempfänger verbleibt aus abgabenrechtlicher Sicht grundsätzlich nur die Möglichkeit, sich die überhöhte Umsatzsteuer von dem leistenden Unternehmer auf zivilrechtlichem Wege zurückzuholen. Mit genau einem solchen Sachverhalt hat sich nun der EuGH beschäftigt. Wir widmen uns diesem in unserem Tax Zoom.
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Überblick über die umsatzsteuerliche Compliance
VAT in Control ist ein Beratungsansatz, der in einem überschaubaren Zeitraum wertvolle Einblicke in die wesentlichen Bausteine der umsatzsteuerlichen Compliance-Organisation ermöglicht. Der Fokus liegt auf dem Dreiklang aus materiellem Recht, Prozessen und IT-Systemen, um unmittelbare Optimierungspotentiale von Tax-CMS-Kernelementen zu identifizieren und gemeinsam die konkreten nächsten Umsetzungsschritte festzulegen.