Durch ein Schreiben aktualisiert das BMF den Abschnitt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften im Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Hauptaugenmerk liegt dabei auf den Ausführungen zu Unternehmern, die sich nicht am Anfang oder Ende der Reihe befinden.
Umsatzsteuerliche Reihengeschäfte liegen vor, wenn mehrere Unternehmer dieselbe Ware an den nächsten Unternehmer weiterliefern und die Ware von dem ersten veräußernden Unternehmer an den letzten Abnehmer transportiert wird. In einem solchen Reihengeschäft wird nur einer der nacheinander folgenden Lieferungen die Warenbewegung zugeordnet, alle anderen Lieferungen in der Reihe sind sogenannte ruhende Lieferungen. Die Zuordnung der Warenbewegung ist vor allem von Bedeutung, wenn die Ware von einem Land in ein anderes bewegt wird. Denn mit ihr wird entschieden, welche der Lieferungen die umsatzsteuerbefreite Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung ist und in welchem der Länder die Lieferungen umsatzsteuerbar sind.
Mit Wirkung zum 01.01.2020 wurde die gesetzliche Regelung zum umsatzsteuerlichen Reihengeschäft geändert. Kerninhalt der Änderungen im damals neu geschaffenen § 3 Abs. 6a UStG war die Behandlung der mittleren Unternehmer in der Reihe, die sowohl Abnehmer als auch (Weiter-) Lieferant der Ware sind. Denn wenn diese mittleren Unternehmer die Ware transportieren, ist für die Zuordnung der Warenbewegung zu einer Lieferung entscheidend, ob sie die Ware als Abnehmer der Lieferung an sie selbst transportieren oder als Lieferant ihrer (Weiter-) Lieferung. Hierfür spielt seit der Gesetzesänderung maßgeblich eine Rolle, ob und wie die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verwendet wird.
Mit Schreiben vom 25.04.2023 aktualisiert nun das BMF den entsprechenden Abschnitt 3.14 im Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Neben der Anpassung der Verweise liegt der Fokus auf der Lieferung durch einen mittleren Händler der Reihe. So wird der umfangreiche Abschnitt um weitere Erläuterungen und Beispiele korrespondierend zur gesetzlichen Änderung erweitert. Auch in anderen Bereichen, beispielsweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Warenbewegungen im Verhältnis zum Drittland, wird der Abschnitt angepasst und erweitert.
Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bis zur Veröffentlichung des Schreibens beanstandet die Finanzverwaltung nicht, wenn die Zuweisung der Transportverantwortlichkeit von den Beteiligten einvernehmlich abweichend der neuen Verwaltungsanweisungen bestimmt worden ist.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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