Vergütungen für im Inland gegenüber einem Unternehmer oder gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbrachte Bauleistungen unterliegen der Bauabzugsteuer. Vom Steuerabzug kann bei Vorliegen einer entsprechenden Freistellungsbescheinigung abgesehen werden. Das BMF überarbeitete nun partiell sein ausführliches Anwendungsschreiben.
Mit Schreiben vom 19.07.2022 fasst die Finanzverwaltung ihr bisheriges Anwendungsschreiben zur Bauabzugsteuer vom 27.12.2002 neu und arbeitet u.a. zwischenzeitlich ergangene BFH-Rechtsprechung ein. Konsolidiert wurde zudem das ergänzende BMF-Schreiben vom 20.09.2004 in Bezug auf die Ausstellung von Folgebescheinigungen (Antragstellung ab sechs Monate vor Ablauf einer gültigen Freistellungsbescheinigung, vgl. Rz. 36).
An verschiedenen Stellen wurden durch das BMF zudem Ergänzungen vorgenommen. Dies betrifft neben dem Begriff der Bauleistung (so wurde u.a. ergänzt, dass die Installation einer Photovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude eine Bauleistung i.S.d. § 48 EStG darstellt, Rz. 4) bspw. auch die Kapitel zur Haftung (Rz. 70 ff.) sowie zur Anrechnung von Bauabzugsteuer (Rz. 86 ff.). Darüber hinaus wurde die Aussage des BFH-Urteils vom 07.11.2019 (I R 46/17) eingearbeitet, wonach die Verpflichtung nach § 48 ff. EStG zur Vornahme des Steuerabzugs nicht von der inländischen Steuerpflicht des Leistenden abhängt, vgl. Rz. 63.
Die größte praktische Relevanz dürften jedoch die überarbeiteten Ausführungen in Bezug auf die Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG entfalten. So sind laut BMF nun auftragsbezogene Freistellungsbescheinigungen auf einen Gültigkeitszeitraum zu befristen; zeitraumbezogene Freistellungsbescheinigungen können unverändert befristet werden und werden weiterhin längstens für einen Zeitraum von drei Jahren ausgestellt (zudem Verschärfungen bei den Befristungen von Freistellungsbescheinigungen bei Unternehmensneugründungen und bei Leistenden, die der Finanzverwaltung erstmals bekannt werden), vgl. Rz. 35.
Darüber hinaus wurden die Vertrauensschutzregelungen für den Leistungsempfänger verschärft. Die aktive Abfrage der Gültigkeit einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG (elektronisch beim BZSt oder individuelle Anfrage beim Finanzamt) durch den Leistungsempfänger entkräftet nun grobe Fahrlässigkeit, vgl. Rz. 72 (nach dem Wortlaut des bisherigen (alten) BMF-Anwendungsschreibens begründete das Unterlassen einer Gültigkeitsabfrage für sich allein keine grobe Fahrlässigkeit).
Das neue BMF-Schreiben ersetzt die bisherigen Verwaltungsanweisungen vom 27.12.2002, vom 04.09.2003 und vom 20.09.2004.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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