Überarbeitung des Anwendungsschreibens zur Tonnagebesteuerung

Die Finanzverwaltung will ihr Anwendungsschreiben zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (sog. Tonnagesteuer, § 5a EStG) neu fassen. Ein entsprechender Entwurf wurde Verbänden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugesandt.

Auf (unwiderruflichen) Antrag dürfen Gewerbebetriebe mit inländischer Geschäftsleitung die Gewinne aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr (statt durch Vermögensvergleich) pauschal nach der Tonnage der Schiffe ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird (sog. Tonnagesteuer, § 5a EStG).

Das ursprünglich aus dem Jahr 2002 stammende Anwendungsschreiben (BMF-Schreiben vom 12.06.2002, geändert durch BMF-Schreiben vom 31.10.2008 und vom 10.09.2013) soll nun neu gefasst werden. Das BMF hat mit Schreiben vom 14.12.2022 einen entsprechenden Entwurf an verschiedene Verbände gesandt. Der Entwurf enthält u.a. die Reaktion auf zwischenzeitlich ergangene BFH-Rechtsprechung. So arbeitet das BMF u.a. zwei erst kürzlich im Bundessteuerblatt veröffentlichte Urteile in den Entwurf ein (BFH-Urteile vom 13.04.2017, IV R 14/14, BStBl. II 2022 S. 716 und IV R 49/15, BStBl. II 2022 S. 674), die sich u.a. zur Abgrenzung zu sog. zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte i.S.d. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG (Behandlung von Vorbereitungshandlungen und von Zinseinnahmen in der Investitionsphase) äußern. Laut BMF-Entwurf gehören Erträge aus Kapitalanlagen oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mangels unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Betrieb von Schiffen grundsätzlich nicht zu dem Gewinn nach § 5a Absatz 1 EStG, wohingegen Zinserträge aus laufenden Geschäftskonten abgegolten sind, so dass eine Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen insoweit möglich (vgl. Rn. 12 des Entwurfs).

Das neue Anwendungsschreiben soll die Schreiben vom 12.06.2002, vom 31.10.2008 und vom 10.09.2013 ersetzen. Den Verbänden wird die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 25.01.2023 zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.

Der Volltext des BMF-Entwurfs steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Entwurf kommen Sie hier.

Sind Sie schon registriert? Dann können Sie hier Ihre Präferenzen anpassen.