Übertragung von Assets eines Investmentfonds im Rahmen einer Abspaltung

Das BMF lässt bei Abspaltungen mit Ausgabe neuer Anteile nach ausländischem Recht im Bereich des InvStG 2018 Billigkeitsregelungen für die Besteuerung zu. Die Vereinfachungsregelungen können allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.

Bei der Übertragung von nicht mehr handelbaren Vermögensgegenständen (illiquide Assets) von Investmentfonds i.S.d. Kapitels 2 des InvStG 2018 im Rahmen eines Abspaltungsvorganges nach ausländischem Recht stellt die anteilswahrende Ausgabe neuer Anteile an dem übernehmenden Investmentfonds (abgespaltener Investmentfonds) nach Auffassung des BMF eine Sachausschüttung i.S.d. § 2 Abs. 11 InvStG 2018 dar, die grundsätzlich zum gemeinen Wert zu bewerten ist. 

Für den Anleger stellt der Erwerb der Anteile am abgespaltenen Investmentfonds einen Anschaffungsvorgang zum gemeinen Wert dar. Bei diesen neu angeschafften Anteilen handelt es sich nicht um Alt-Anteile i.S.v. 56 Abs. 2 oder um bestandsgeschützte Alt-Anteile i.S.v. § 56 Abs. 6 Satz 1 InvStG 2018. Im Fall der Abwicklung eines Investmentfonds können zwar grundsätzlich die Sonderregelungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2018 angewendet werden, jedoch setzt dies die Ermittlung und Veröffentlichung eines Rücknahmepreises durch die Verwaltungsgesellschaft voraus. Sieht die Verwaltungsgesellschaft davon ab, haben die Anleger den Ertrag – ggf. unter Berücksichtigung einer Teilfreistellung – in voller Höhe zu versteuern.

Werden im Rahmen des Abspaltungsvorgangs die illiquiden von den liquiden Assets getrennt, ermöglicht das BMF mit Schreiben vom 24.08.2023 unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Anwendung von Billigkeitsregelungen. Wenn die illiquiden Assets auf den abgespaltenen Investmentfonds übertragen werden, kann die Sachausschüttung der Anteile am abgespaltenen Investmentfonds mit 0 Euro bewertet werden. Verbleiben die liquiden Assets in dem bisherigen Investmentfonds gelten die Anteile an dem abgespaltenen Investmentfonds, auf den die illiquiden Assets übertragen wurden, im Zeitpunkt der Abspaltung als neu angeschafft. Die Anschaffungskosten sind mit 0 Euro anzusetzen. Die Anschaffungskosten der Anteile an dem bisherigen Investmentfonds sind unverändert fortzuführen.

Werden die liquiden Assets auf den abgespaltenen Investmentfonds übertragen, gelten die bisherigen Anschaffungskosten an dem Investmentfonds als Anschaffungskosten an dem abgespaltenen Investmentfonds. Die Anteile an dem bisherigen Investmentfonds, in dem die illiquiden Assets verblieben sind, gelten zum Zeitpunkt der Abspaltung als angeschafft. Die Anschaffungskosten sind mit 0 Euro anzusetzen. 

Ist im Fall der Abwicklung des Investmentfonds, der die illiquiden Assets hält, § 17 InvStG 2018 mangels Rücknahmepreis nicht anwendbar, kann auf Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne aus Vereinfachungsgründen während der gesamten Abwicklung der Teilfreistellungssatz angewendet werden, der auf den bisherigen Investmentfonds vor der Abspaltung anzuwenden war. 

Unschädlich für die Inanspruchnahme der Billigkeitsregelungen ist es, wenn der Investmentfonds mit den illiquiden Assets mit Geldmitteln zur Deckung der Verwaltungs- und/oder Abwicklungskosten ausgestattet wird. 

Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden, sowohl bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer als auch im Veranlagungsverfahren.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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