In einer aktuellen Entscheidung stellt der BFH entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung fest, dass die entgeltliche Übernahme von Verwaltungstätigkeiten für das Bundesamt für Zivildienst einen Zweckbetrieb begründen kann. Die Frage dürfte über den Zivildienst hinaus insgesamt für den Gemeinnützigkeitsbereich von Relevanz sein.
Im konkreten Fall umfassten die satzungsmäßigen Zwecke eines gemeinnützigen Vereins alle Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe. Auf der Grundlage eines entsprechenden Vertrags übernahm der Verein im Namen des Bundesamtes für den Zivildienst Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Zivildienstleistenden und erzielte daraus Überschüsse. Streitig war, ob diese im Rahmen des Zweckbetriebs des Vereins steuerfrei waren. Dem Verfahren ist das BMF beigetreten.
Mit Beschluss vom 15.03.2022 (V R 46/19) hat der BFH entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 18.08.2015) entschieden, dass die entgeltliche Übernahme von Verwaltungstätigkeiten für das Bundesamt für Zivildienst im konkreten Fall einen Zweckbetrieb begründete. Zur Begründung führte der BFH zunächst aus, dass der mit der Tätigkeit des Vereins begründete wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu diente, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen. Dabei hat der BFH darauf abgestellt, dass es sich vorliegend um spezielle Verwaltungsaufgaben handelte, die sachlich eng mit dem sozialen Einsatz von Zivildienstleistenden und damit mit den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins verbunden waren.
Zudem ließen sich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb, d.h. durch die Organisation der Zivildienstverwaltung, erreichen. So war die Erbringung der Verwaltungsdienstleistungen des Vereins nach Auffassung des BFH untrennbar mit seiner gemeinnützigen Tätigkeit verknüpft. Da schließlich Wettbewerbsverzerrungen zu nicht begünstigten Personen im konkreten Fall ausgeschlossen waren, war der Zweckbetrieb zu bejahen.
Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Beschluss kommen Sie hier.
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