Umsatzsteuer und Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen

Das BMF äußert sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuwendungen im Zusammenhang mit bestimmten EU-Rahmenprogrammen und erläutert dabei die Abgrenzung zwischen einem echten nicht umsatzsteuerbaren Zuschuss und dem Vorliegen eines Entgelts, das zu einem umsatzsteuerbaren Vorgang führt.

Erhält ein Unternehmer Zuwendungen aus (Förder-)Programmen der öffentlichen Hand oder sonstigen Institutionen, ist umsatzsteuerrechtlich abzugrenzen, ob der Zuwendungsgeber dafür eine Leistung des geförderten Unternehmers erhält oder nicht. Liegt eine Leistung vor, ist der Zuschuss regulär Entgelt, aus dem unter den weiteren Voraussetzungen ggf. Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Handelt es sich dagegen um einen echten Zuschuss, bei dem der Zuwendungsgeber nichts von dem Unternehmer erhält, ist der Vorgang dagegen nicht umsatzsteuerbar.

Mit Schreiben vom 16.06.2022 erläutert das BMF die Voraussetzungen, unter denen Zuwendungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen, die den Teilnehmern für Forschungs- und Innovationstätigkeiten innerhalb der Rahmenprogramme der EU (z.B. Horizont 2020; RP7 oder Horizont Europa) bereitgestellt werden, als echter nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss einzuordnen sind. In der dabei vom BMF vorgenommenen Abgrenzung ist ein echter nicht umsatzsteuerbarer Umsatz zu verneinen, wenn die Zuwendung als Entgelt einzustufen ist. Von einem solchen Entgelt ist regelmäßig in Fällen auszugehen, in denen die Kommission ausnahmsweise die Eigentumsrechte an Ergebnissen von aus den genannten EU-Rahmenprogrammen finanzierten Tätigkeiten erwirbt. Weiterhin ist in Auftragsvergabefällen, in denen die Kommission im eigenen Namen oder mit anderen Mitgliedstaaten Aufträge für die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen vergibt und damit die jeweiligen Gegenstände oder Dienstleistungen erwirbt, regelmäßig von einem steuerbaren Vorgang auszugehen.

Das BMF ergänzt daher entsprechend seinen Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschn. 10.2 Abs. 10 Satz 1 Nr. 10 UStAE n.F.). Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 16.06.2022 sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

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