Umsatzsteuerentstehung bei Ratenzahlung für einheitliche Leistung

Der EuGH reagiert auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH und äußert sich zum Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer bei Ratenzahlungsvereinbarungen. Danach entsteht die Umsatzsteuer bei Leistungserbringung, auch wenn das Entgelt erst später vereinnahmt wird. Erleichterungen, die die Vorfinanzierung durch den Steuerpflichtigen abmildern, verneint der EuGH.

Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer bei Sollversteuerung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a Satz 1 UStG, Art. 63 MwStSystRL). Dies gilt unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Steuerpflichtige den Umsatzsteuerbetrag von dem Leistungsempfänger vereinnahmt. Der Steuerpflichtige muss die Umsatzsteuer also grundsätzlich vorfinanzieren, wenn die (einheitliche) Leistung vor Vereinnahmung des dafür geschuldeten Entgelts erbracht wurde.

Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob dies auch im Falle von Ratenzahlungen gilt (BFH-Beschluss vom 07.05.2020, V R 16/19). Denn hier kommen zwei Vorschriften (Art. 64, 90 MwStSystRL) in Betracht, die den Zeitpunkt, in dem die Umsatzsteuer entsteht, ausnahmsweise zeitlich nach hinten verlegen könnten; nämlich ratierlich in die Zeitpunkte, in denen die jeweiligen Raten vereinnahmt werden. In seiner Entscheidung verneinte der EuGH aber die Anwendbarkeit beider Vorschriften (EuGH vom 28.10.2021, C-324/20). Mithin bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Leistungsausführung den gesamten Umsatzsteuerbetrag auf das geschuldete Entgelt an das Finanzamt abführen muss, selbst wenn das Entgelt nur ratierlich über einen langen Zeitraum, ggf. Jahre, vereinnahmt wird.

Es ist davon auszugehen, dass der BFH diese Entscheidung des EuGH entsprechend umsetzt. Steuerpflichtige, die Ratenzahlungen mit ihren Leistungsempfängern vereinbaren, müssen somit den entsprechenden Cash-Flow-Effekt entsprechend berücksichtigen. Von dieser Rechtsprechung unberührt bleibt die Möglichkeit, die Umsatzsteuer zu mindern, wenn der von dem Leistungsempfänger geschuldete Betrag ganz oder teilweise ausfällt, also uneinbringlich wird.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des EuGH zur Verfügung.

Direkt zum EuGH-Urteil kommen Sie hier.

 

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