Die Gewährung von Eintrittsberechtigungen für Flughafenlounges ist grundsätzlich eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück. Wird der Zugang zur Flughafenlounge allerdings mit dem Flugticket erworben, kann es sich bei der Eintrittsberechtigung um eine unselbstständige Nebenleistung zur Beförderungsleistung handeln. Das BMF passt insoweit seinen Umsatzsteuer-Anwendungserlass an.
Der Ort einer sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist dort, wo das Grundstück liegt (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG). Die Gewährung einer Eintrittsberechtigung in eine Flughafenlounge ist nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich eine solche sonstige Leistung (BMF-Schreiben vom 26.04.2022). Kann die Flughafenlounge allerdings nur in Verbindung mit einem Flugticket besucht werden, ist die Eintrittsberechtigung zur Lounge lediglich eine unselbstständige Nebenleistung zur Hauptleistung (Flugbeförderung). Sie folgt damit dem Schicksal der Hauptleistung und die Ortsbestimmung des § 3b UStG greift sowohl bei Leistungen an Nichtunternehmer als auch an Unternehmer für deren Unternehmen (A. 3b.1 Abs. 1 UStAE).
Darüber hinaus stellt das Schreiben klar, dass die Leistung „Eintrittsberechtigung“ kein steuerfreier Umsatz der Luftfahrt im Sinne von § 8 UStG ist und die Zugangsgewährung zu den Flughafenlounges in Kombination mit der Flugbeförderung nicht zu einer Reiseleistung im Sinne von § 25 UStG führt.
Der UStAE wird in A. 3a.3 entsprechend angepasst und insbesondere in A. 3a.3 Abs. 9 Nr. 2c UStAE aktualisiert. Diese Auffassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Das BMF sieht jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung für Leistungen vor, die vor dem 01.07.2022 ausgeführt werden und die Ortsbestimmung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG zwischen den Beteiligten übereinstimmend zu Unrecht nicht angewendet wurde.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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