Umsatzsteuerliche Behandlung der (Mit-)vermietung von Betriebsvorrichtungen

Die Vermietung von Betriebsvorrichtungen ist nach deutschem Umsatzsteuerrecht selbst dann zwingend umsatzsteuerpflichtig, wenn die Betriebsvorrichtung im Rahmen einer umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung einheitlich mit überlassen wird. Gemäß dem EuGH ist dies jedoch nicht mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar.  

Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) sieht in Art. 135 Abs. 1 eine Steuerbefreiung für Umsätze aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken vor. Diese ist im deutschen Umsatzsteuergesetz in § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG umgesetzt. Ausgeschlossen von der Steuerbefreiung ist jedoch „die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen („Betriebsvorrichtungen“) gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG. Dies gilt gemäß dieser Vorschrift auch dann, wenn die Betriebsvorrichtungen als Bestandteile des Grundstücks zusammen mit diesem Grundstück vermietet werden. Mit anderen Worten: Die Vermietung von Betriebsvorrichtungen ist stets und zwingend umsatzsteuerpflichtig, selbst wenn das Grundstück, dessen Bestandteile sie sind, umsatzsteuerfrei vermietet wird.

Laut EuGH ist dies aber unrichtig. Der entsprechende Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass die Betriebsvorrichtung durchaus umsatzsteuerfrei mitvermietet wird, wenn die Vermietung der Betriebsvorrichtung eine Nebenleistung zu der Hauptleistung der umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung ist (EuGH-Urteil vom 04.05.2023, C-516/21). Denn dies ist die allgemeine Systematik der MwStSystRL. Danach teilt eine Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung. Mithin sind Nebenleistungen, die mit steuerfreien Hauptleistungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang bilden, ebenso von der Umsatzsteuer befreit.

Es bleibt abzuwarten, wie der BFH in seinem künftig folgenden Anschlussurteil und schließlich auch die Finanzverwaltung auf das Urteil reagieren werden. Es dürfte jedoch davon auszugehen sein, dass der in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG enthaltene Ausschluss der Umsatzsteuerfreiheit für Fälle nicht mehr zu halten sein dürfte, in denen die Vermietung einer Betriebsvorrichtung auf einem Grundstück eine Nebenleistung zur Vermietung des Grundstücks darstellt. Steuerpflichtige können in betreffenden Fällen jetzt schon prüfen, ob sie sich zu ihren Gunsten bereits jetzt auf das dem § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG entgegenstehende Urteil des EuGH für künftige oder auch vergangene Veranlagungszeiträume berufen, die verfahrensrechtlich noch änderbar sind.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des EuGH zur Verfügung.

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