Umsatzsteuerliche Behandlung von durchlaufenden Posten

Das BMF reagiert auf ein BFH-Urteil aus 2014 und fasst seine Sichtweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung von durchlaufenden Posten im Umsatzsteuer-Anwendungserlass neu. Teile des BFH-Urteils wendet das BMF nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus an. 

Durchlaufende Posten (Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt und verausgabt) gehören nicht zum umsatzsteuerlichen Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 5 UStG). Vereinnahmt der Unternehmer ein solches Fremdgeld, berechnet er hierauf somit keine eigene Umsatzsteuer. Verauslagt der Unternehmer das Fremdgeld, kann er aus diesem Betrag keine eigene Vorsteuer abziehen. Ein durchlaufender Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn liegt aber nicht bereits dann vor, wenn der Betrag wirtschaftlich betrachtet „durchgereicht“ wird. Er setzt vielmehr voraus, dass der Unternehmer einerseits keinen eigenen Anspruch auf Zahlung des Betrags hat und andererseits selbst auch nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Der Unternehmer darf also nur Mittelsperson sein und muss am eigentlichen Leistungsaustausch zwischen den anderen unbeteiligt sein.

Strittig war, ob eine solche eigene Zahlungsverpflichtung besteht, wenn der Unternehmer lediglich gesamtschuldnerisch neben den eigentlichen Zahlungsverpflichteten – den Empfänger der umsatzsteuerlichen Leistung – tritt. Das BMF verneinte bisher die Annahme eines durchlaufenden Postens. Dem widersprach der BFH, der auch in Fällen der Gesamtschuldnerschaft einen durchlaufenden Posten bejahte (BFH-Urteil vom 03.07.2014, V R 1/14). In diesem Punkt folgt das BMF nun dem BFH und passt den bisherigen Passus im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend an. Nach dem neugefassten Abschn. 10.4 Abs. 4 UStAE kann somit auch nach der Auffassung des BMF im Fall einer Gesamtschuldnerschaft ein durchlaufender Posten vorliegen. Allerdings obliegt es in solchen Fällen der Gesamtschuldnerschaft dem Unternehmer nachzuweisen, dass er lediglich die Funktion der Mittelsperson innehat.

In einem anderen Punkt folgt das BMF dem BFH nicht. Der BFH legte im oben genannten Urteil die Norm des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG aus, dass in fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmte Beträge nur dann als durchlaufende Posten zu behandeln sind, wenn sie auch als solche buchhalterisch erfasst sind. Das BMF wendet diese Grundsätze des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an. Für das BMF bleibt es daher dabei, die korrespondierende Behandlung in der Buchführung nicht als Voraussetzung für die Behandlung als durchlaufenden Posten zu sehen (BMF-Schreiben vom 11.01.2023).

Mit dem neuen Schreiben wird das BMF-Schreiben vom 11.02.2000 zu Deponiegebühren als durchlaufende Posten aufgehoben. Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings kann sich der Unternehmer noch für bis zum 31.12.2022 ausgeführte Umsätze auf die alte Verwaltungsauffassung berufen.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.


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