Der BFH urteilte, dass Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen als umsatzsteuerliches Entgelt zu qualifizieren ist. Diese Aussage übernimmt das BMF nun in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
Reiner Schadenersatz stellt umsatzsteuerlich kein Entgelt dar. Darunter fällt aber nicht Aufwendungsersatz, der an einen Unternehmer aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs geleistet werden. Dieser ist umsatzsteuerlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren, so der BFH. Dieser Rechtsauffassung schließt sich das BMF mit Schreiben vom 01.10.2021 nun an. Zu berücksichtigen ist aber, dass neben der umsatzsteuerbaren Abmahnung dem Urheber durchaus auch ein echter Schaden entstanden sein kann. Wird dieser (ebenfalls) geltend gemacht, ist dieser regulär nicht umsatzsteuerbar.
Im Schreiben führt das BMF aus, dass im Falle einer Abmahnung die Leistung des Abmahnenden darin besteht, dass er dem Abgemahnten einen Weg weise, den Abmahnenden als Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Dadurch werde dem Abgemahnten ein konkreter Vorteil eingeräumt, mit dem für den Abmahnenden unmittelbar ein Zahlungsanspruch verbunden sei. Der Leistungszeitpunkt ist der Zugang der Abmahnung bei dem Abgemahnten. Aus Vereinfachungsgründen wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die Besteuerung in dem Voranmeldungszeitraum vornimmt, in dem die Abmahnung abgesendet wurde.
Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 01.11.2021 durchgeführte Abmahnleistungen wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung übereinstimmend von einem nicht umsatzsteuerbaren Vorgang ausgehen.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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