Der EuGH urteilte kürzlich, dass bei Vertragsstrafen in Form von Kontrollgebühren ein Rechtsverhältnis vorliegt und deshalb solch eine Vertragsstrafe der Mehrwertsteuer unterliegt. Als Reaktion darauf ergänzt das BMF nun den Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
Der EuGH entschied mit Urteil vom 20.01.2022 (C-90/20), dass Kontrollgebühren, welche erhoben werden, wenn Kraftfahrer die allgemeinen Nutzungsbedingungen für Parkplätze nicht beachten, als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen sind. Die Dienstleistung wird gegen Entgelt erbracht und unterliegt als solche der Mehrwertsteuer.
Laut EuGH entsteht durch das Parken auf einem bewirtschafteten Parkplatz ein Rechtsverhältnis zwischen dem Verwalter der Parkfläche und dem Kraftfahrer. Im Rahmen des Rechtsverhältnisses werden Rechte und Pflichten gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von beiden Parteien übernommen. Dazu gehört bei vorschriftswidrigem Verhalten auch die Zahlung einer Vertragsstrafe bzw. die Kontrollgebühr. Zudem erörterte der EuGH, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Dienstleistung und der Kontrollgebühr besteht, da die vom Dienstleistungserbringer empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die erbrachte Dienstleistung darstellt. Eine Vertragsstrafe decke einen Teil der Kosten, die mit der Erbringung der Dienstleistung verbunden sind.
Als Reaktion auf das EuGH-Urteil fügt das BMF im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in Abschnitt 1.3 einen neuen Absatz 16b an. Danach stellen Kontrollgebühren eine Vergütung für die Erbringung einer Dienstleistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vom Unternehmer an den Parkplatznutzer dar.
Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer bei bis zum 15.12.2023 eingegangenen Zahlungen von einem echten Schadensersatz ausgeht (BMF-Schreiben vom 15.12.2023).
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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