Bei der umsatzsteuerlichen Einordnung eines Pfands kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht. Der BFH klärt in einem Urteil, wie ein Pfand für eine mit einem Geldbetrag aufgeladenen E-Karte zu behandeln ist.
Ein Pfand für die Überlassung einer elektronischen Zahlungskarte für ein bargeldloses Zahlungssystem (E-Karte) stellt Entgelt für eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung im Zahlungs- und Überweisungsverkehr dar, urteilt der BFH (Urteil vom 26.01.2022 (XI R 19/19 (XI R 12/17)). Er verneint somit die Einordnung als pauschalierter Schadensersatz für den Fall, dass die Karte nicht zurückgegeben wird. Auch ist die Überlassung der E-Karte keine von dem Zahlungsverkehr selbständig zu betrachtende Lieferung eines Gegenstandes. Der BFH begründet dies damit, dass das Interesse des Kunden weder darauf gerichtet sei, eine E-Karte zu erwerben noch darauf, Bargeld in elektronisches Guthaben zu wechseln. Stattdessen wolle der Kunde Zugang zu dem bargeldlosen Zahlungsverkehr erhalten. Die Ausgabe der Karte ist somit ein unselbständiger Bestandteil dieser einheitlichen Leistung (im Zahlungs- und Überweisungsverkehr). Das Pfand sei daher dem Entgelt für diese einheitliche Leistung zuzuordnen.
Vom BFH nicht thematisiert wurde, wie die Rückzahlung des Pfands bei Rückgabe der Karte einzuordnen ist. Folgerichtig müsste dies aber gemäß § 17 UStG als Minderung der Bemessungsgrundlage für die einheitliche Leistung (im Zahlungs- und Überweisungsverkehr) zu berücksichtigen sein.
Die Auffassung des BFH stimmt mit der Auffassung der Finanzverwaltung überein, die Pfandgeld für eine Warenumschließung als Teil des Entgelts für die Lieferung der umschlossenen Ware beurteilt (vgl. A 10.1. Abs. 8 Satz 1 UStAE).
Steuerpflichtige, die in ihren Leistungsbeziehungen Pfand entgegennehmen oder entrichten, müssen darauf achten, ihn umsatzsteuerlich richtig einzuordnen. Da Pfand sehr häufig Teil des Entgelts für eine Lieferung oder Leistung darstellt, macht ihn das umsatzsteuerlich etwas sperrig. Denn bei Vereinnahmung bzw. Bezahlung erhöht das Pfand die Bemessungsgrundlage und damit die Umsatz- bzw. Vorsteuer. Bei Rückzahlung des Pfands ist dann folgerichtig die Umsatzsteuer bzw. die Vorsteuer für die betreffende Lieferung oder Leistung gemäß § 17 UStG zu verringern.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.
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