Das BMF ergänzt seine Auffassung zur Berechnung von Umsatzschwellen, die für die Entscheidung erheblich sind, ob umgekehrte Steuerschuldnerschaft anzuwenden ist oder nicht.
Für bestimmte Leistungen wie bspw. Bauleistungen oder die Lieferung von Gas oder Elektrizität kommt eine umgekehrte Steuerschuldnerschaft in Betracht, bei der der Leistungsempfänger und nicht der Leistende die Umsatzsteuer anmelden und abführen muss. Für manche dieser Leistungen tritt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft dabei nur ein, wenn die Umsätze des Leistungsempfängers eine gewisse Größenordnung übersteigen.
Auf ein Urteil des BFH (vom 23.07.2020, V R 32/19) zu einer aktuell nicht mehr bestehenden Rechtslage vertritt das BMF nunmehr die Auffassung, dass bei der Berechnung der Umsatzschwelle Innenumsätze innerhalb einer Organschaft nicht für die Berechnung zu berücksichtigen sind (BMF-Schreiben vom 27.09.2021).
Betroffene Unternehmen sollten prüfen, ob die veränderte Berechnung nunmehr dazu führt, dass für betreffende Eingangsleistungen die umgekehrte Steuerschuldnerschaft greift oder aber nicht mehr greift.
Zu beachten ist, dass diese ergänzte Auffassung, die auch in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt wird, in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist. Es erstreckt sich damit auch auf vergangene Veranlagungszeiträume, die verfahrensrechtlich noch änderbar sind. Eine Begrenzung auf in der Zukunft bezogene Leistungen wäre wünschenswert gewesen. Dies insbesondere, da das Umstellen von regulärer auf umgekehrte oder von umgekehrter auf reguläre Steuerschuldnerschaft im Einzelfall aufwendig sein kann und auch die Einbeziehung des Vertragspartners erfordert.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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